Rz. 257

Die Bewertung der RAP hat nach der Rechtsprechung nicht nach den Grundsätzen des § 6 EStG zu erfolgen. Vielmehr ist der auszuweisende Betrag aus dem Verhältnis der noch ausstehenden Gegenleistung zur Gesamtleistung zu errechnen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Kreditnehmer zahlt als Kreditgebühr einen Teil der Zinsen für die gesamte Darlehenszeit im Vorweg (Rz. 255). Der davon als Vorleistung anzusehende Teil ist zu jedem Stichtag für die aktive Abgrenzung beim Kreditnehmer sowie für die passive Abgrenzung beim Kreditgeber nach dem Verhältnis der noch ausstehenden Kapitalüberlassung zur insgesamt geschuldeten Kapitalüberlassung zu errechnen.

Grund für die Nichtanwendbarkeit des § 6 EStG soll sein, dass die RAP weder Wirtschaftsgüter noch Verbindlichkeiten beinhalteten. Dies ist nach Rz. 256 zu bezweifeln. Allerdings wird man wohl bei näherer Untersuchung auch im Rahmen der Anwendbarkeit des § 6 EStG zu derselben Schlussfolgerung kommen, wie sie in den angegebenen BFH-Urteilen gezogen worden ist. Denn auch im Rahmen des § 6 EStG dürfte der als Ausgangspunkt feststehende Nennbetrag der Vorleistung leistungsbezogen aufzuteilen sein. Zutreffend ist jedenfalls die auch vom BFH gezogene Konsequenz, dass bei Tilgungsdarlehen aufgrund dieser Leistungsbezogenheit vorausgezahlte Zinsen nach der sog. Zinsstaffelmethode, also unter Berücksichtigung der laufenden Kapitalrückzahlungen, zu ermitteln sind.[2]

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