rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktive Rechnungsabgrenzung für Bearbeitungsprovision und Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung eines betrieblichen Darlehens. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Eine im Zusammenhang mit der Aufnahme eines betrieblichen Darlehens vereinbarte Bearbeitungsprovision und eine Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung sind bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich aktiv abzugrenzen und auf die Zeit der Zinsfestschreibung zu verteilen. Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind bei einem Darlehen, dessen Höhe durch jährliche Tilgungsleistungen gemindert wird, nicht linear, sondern nach der Zinsstaffelmethode aufzulösen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 2. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2001 wird dahin geändert, dass die Bearbeitungsprovision und die Risikoprämie in Höhe von insgesamt 76.000 DM auf die Zeit bis 30. Dezember 2006 aktiv abzugrenzen ist; die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für eine Bearbeitungsprovision und eine Risikoprämie aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf die Dauer des Darlehens zu bilden sind.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger betreibt ein Metzgereigeschäft und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich.

Für betriebliche Investitionen nahm der Kläger bei der Sparkasse mit Vertrag vom 11. November 1996 ein Darlehen i.H.v. 1.900.000 DM auf. Das Darlehen ist mit einem bis 30. Dezember 2006 unveränderlichen Zinssatz i.H.v. 5,45 v.H. zu verzinsen. Frühestens 6 Wochen, spätestens bis 2 Wochen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist kann jede Partei verlangen, dass über die Bedingungen für die Darlehensgewährung (Zinssatz, Disagio u.ä.) neu verhandelt wird. Vereinbart waren eine Bearbeitungsprovision von 38.000 DM und für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Darlehens eine Risikoprämie von 38.000 DM, die die mit der Auszahlung des Darlehens einbehielt. Ein Disagio war nicht vereinbart. Das Darlehen ist jährlich mit 105.560 DM zu tilgen, wobei die erste Tilgungsrate am 30. Dezember 1998 zu zahlen war.

Die Darlehensmittel wurden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt am Main (KfW) unter Einschaltung der ausgereicht. Entsprechend dem Darlehensvertrag sollten für das Darlehen insbesondere die als Anlage beigefügten Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW gelten. Hiernach ist u. a. unter Tz. 5 „Vorzeitige Rückzahlung” folgendes bestimmt:

„Der Endkreditnehmer ist berechtigt, den Kredit jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückzuzahlen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredits bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser – gemäß dem Kreditvertrag – der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der Kfw bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet”.

Der Kläger behandelte die Bearbeitungsprovision und die Risikoprämie bei seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben. Das beklagte Finanzamt (FA) vertritt demgegenüber nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass die Bearbeitungsprovision und die Risikoprämie auf die Laufzeit des Darlehens abzugrenzen seien. Es ermittelte die Laufzeit anhand der jährlichen Tilgungsraten mit 20 Jahren und 2 Monaten und berechnete die jährlich anzusetzenden Rechnungsabgrenzungsposten mit 4,96% von insgesamt 76.000 DM = 3.770 DM, im Streitjahr zeitanteilig mit 2/12 = 629 DM. Gegen den entsprechenden Einkommensteuer-Änderungsbescheid für 1996 vom 3. Februar 2000, der mit Bescheid vom 2. März 2000 nochmals geändert wurde, legten die Kläger Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2001 zurückwies.

Zur Begründung führte das FA aus, sowohl bei der Bearbeitungsprovision als auch bei der Risikogebühr handle es sich jeweils um Vorleistungen für zeitbezogene Gegenleistungen, die von dem Kreditinstitut für eine bestimmte ...

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