Rz. 178

Geschäfts- oder Firmenwert (sog. Good-will) ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über die Summe der Teilwerte seiner Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Verbindlichkeiten hinaus zukommt. Er dokumentiert sich im Fall einer Betriebsveräußerung in dem Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme des Betriebs hingegebene Gegenleistung die Summe der Teilwerte der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich seiner Schulden übersteigt.[1] Der Firmenwert ist Ausdruck der Gewinnchancen des Unternehmens, die nicht in den einzelnen Wirtschaftsgütern und in den persönlichen Fähigkeiten des Unternehmers verkörpert sind. Er wird begründet durch Ruf, Kundenkreis, Organisation und ähnliche Faktoren des lebenden Unternehmens.[2] Grundsätzlich können auch personenbezogene Gewerbebetriebe einen Firmenwert haben, allerdings nur, soweit der Mehrwert nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers zurückgeht, wie persönliche Fähigkeiten, Ruf usw., sondern auf den Kundenkreis, die Organisation, qualifiziertes Personal und ähnliche von den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers unabhängigen Faktoren.[3] Beruht der Mehrwert z. B. im Wesentlichen auf der Bindung der Kunden an den Unternehmer, liegt insoweit kein Firmenwert vor.

 

Rz. 178a

Der Firmenwert ist untrennbar mit dem Unternehmen verbunden und kann weder separat veräußert noch entnommen werden. Er geht regelmäßig mit dem Betrieb auf einen Erwerber über. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Firmenwert und immateriellen Wirtschaftsgütern wesentlich. Soweit es sich bei den wertbildenden Faktoren um immaterielle Wirtschaftsgüter handelt, wie z. B. Kundenstamm, besonderes Know-how u. Ä., gehen diese Wirtschaftsgüter bei einer Veräußerung des Betriebs nicht notwendig gewinnrealisierend auf den Erwerber über. Sie können zurückbehalten und an den Erwerber verpachtet werden, wodurch eine sofortige Gewinnrealisierung vermieden wird.[4]

 

Rz. 178b

Der Geschäftswert ist ein echter Differenzwert. Er umfasst, statisch gesehen, den Wert der Unternehmen, der nicht auf den selbstständigen Wirtschaftsgütern beruht, sondern auf unselbstständigen sog. geschäftswertbildenden Faktoren, wie Standortbedingungen, Absatzchancen, Marktbeherrschung, Organisationsstrukturen, Belegschaftsgüte, Ruf etc.[5] Entsprechendes gilt für den Geschäftswert eines Teilbetriebs. Er ist derjenige Betrag, um den dem Erwerber der Inbegriff von Sachen und Rechten, der den Teilbetrieb bildet, mehr wert war als der Erwerb lediglich einer Reihe von Einzelwirtschaftsgütern, die in ihrer Gesamtheit noch keinen funktionsfähigen Betrieb darstellen. Der Geschäftswert eines Teilbetriebs muss konkret für den Teilbetrieb ermittelt werden, er kann nicht pauschal als Prozentsatz des Geschäftswerts des ganzen Unternehmens ermittelt werden.[6]

Bei einer Veräußerung des ganzen Betriebs geht der Firmenwert auf den Erwerber über. Wird der Betrieb an eine nahestehende Person zum Buchwert oder zu einem Preis unter dem Verkehrswert veräußert, gilt der Firmenwert als gewinnrealisierend entnommen und unentgeltlich oder teilentgeltlich auf die nahestehende Person übertragen.[7]

 

Rz. 178c

Ergibt sich bei einer Veräußerung ein negativer Unterschiedsbetrag, so entsteht kein negativer Geschäftswert; die erworbenen Einzelwirtschaftsgüter sind vielmehr mit entsprechend geringeren Anschaffungskosten anzusetzen.[8]

 

Rz. 178d

Handelsrechtlich war umstritten, ob der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert einen Vermögensgegenstand oder ob die Aktivierung des derivativ erworbenen Firmenwerts lediglich eine Bilanzierungshilfe darstellt. Nach § 246 Abs. 1 S. 4 HGB i. d. F. des BilMoG[9] gilt der Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer und daher abschreibbarer Vermögensgegenstand, also nicht als Bilanzierungshilfe. Für das Steuerrecht wurde schon bisher aus der inzwischen aufgehobenen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wonach der Geschäftswert zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern zählte, auf den Wirtschaftsgutcharakter geschlossen.[10] Denselben Schluss wird man aus § 7 Abs. 1 S. 3 EStG, der die Abschreibbarkeit des Geschäftswerts regelt, ziehen müssen. Nach Einführung des § 246 Abs. 1 S. 4 HGB dürfte auch steuerlich der Wirtschaftsgutcharakter des derivativ erworbenen Firmenwerts außer Zweifel stehen.

 

Rz. 179

Für den selbst geschaffenen (originären) – ohnehin wertmäßig nicht fassbaren – Geschäftswert besteht handels- und steuerrechtlich ein Aktivierungsverbot.[11] Für den selbst geschaffenen Firmenwert gilt § 246 Abs. 1 S. 4 HGB i. d. F. des BilMoG[12] mit der Einordnung als Vermögensgegenstand nicht. Steuerrechtlich ist umstritten, ob es sich um ein (nur nicht bilanziertes) Wirtschaftsgut handelt. Die Frage ist bedeutsam für die Ausübung der Wahlrechte bei Umwandlungen. Wenn die "übergehenden Wirtschaftsgüter" mit gemeinen Werten oder Zwischenwerten angesetzt werden[13], stellt sich die Frage, ob damit auch ein nicht entgeltlich erworbener Firmenwert zu erfassen ist, was nur...

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