Der Geschäftswert – oder Firmenwert – ist der Wert, "der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt".[1] D.h. beim Geschäfts- oder Firmenwert handelt es sich eine Residualgröße, die sich als Differenz zwischen dem zu Zeitwerten ermittelten Nettovermögen des Unternehmens und dem Unternehmenswert ermitteln lässt. So definiert ist der Geschäfts- oder Firmenwert Ausdruck positiver Zukunftserwartungen eines Unternehmens (losgelöst von der Person des Unternehmers). Die positiven Zukunftserwartungen können wiederum auf den verschiedensten geschäftswertbildenden Faktoren beruhen, wie z. B. der Erfahrung des Managements oder der Mitarbeiter, einer guten Organisations- oder Vertriebsstruktur, einer besonderen Kundenbindung oder Technologieführerschaft.

Für bilanzielle Zwecke ist zu unterscheiden zwischen einem originären Geschäfts- oder Firmenwert und einem derivativen Geschäfts- oder Firmenwert:

Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert ist noch nicht durch einen Unternehmensverkauf realisiert worden. Durch den fehlenden tatsächlich gezahlten Gesamtkaufpreis ist der originäre Geschäfts- oder Firmenwert kaum zuverlässig – und wenn überhaupt nur mit hohem Aufwand – zu ermitteln. Aus Objektivierungsgründen besteht sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot.

Davon zu unterscheiden ist der derivative Geschäft- oder Firmenwert. In diesem Fall wurde der Gesamtwert des Unternehmens durch einen Unternehmensverkauf realisiert und damit objektiviert. Dabei sind 2 Fälle zu unterscheiden:

  • Share Deal: Erwirbt ein Unternehmen eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen, so ist im handelsrechtlichen Jahresabschluss (Handelsbilanz bzw. Einzelabschluss) nur die Beteiligung unter dem Finanzanlagevermögen auszuweisen. Das Austauschverhältnis bezieht sich nur auf die erworbene Beteiligung und den dafür geleisteten Kaufpreis. Zum Ausweis der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden des erworbenen Unternehmens und zum Ausweis des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts kommt es nur dann, wenn das erwerbende Unternehmen einen Konzernabschluss erstellen muss. Im Zuge der Kapitalkonsolidierung wird der gezahlte Gesamtkaufpreis auf die erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden verteilt und ein verbleibender positiver Unterschiedsbetrag als Geschäfts- oder Firmenwert in der Konzernbilanz ausgewiesen.
  • Asset Deal: In diesem Fall erwirbt der Unternehmer die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens gegen Zahlung eines Gesamtkaufpreises. Dabei muss er nach § 246 Abs. 1 HGB den Unterschiedsbetrag, um den der Gesamtkaufpreis für das übernommene Unternehmen den Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich seiner Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert) als Vermögensgegenstand "Geschäfts- oder Firmenwert" in der Handelsbilanz ausweisen.

    Auch in der Steuerbilanz ist ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert nach § 5 Abs. 2 EStG zu aktivieren.

Ein Geschäfts- oder Firmenwert kann auch einem Unternehmensteil (Teilbetrieb) sowie einer Betriebstätte, einer Filiale oder einem Geschäftsbereich innewohnen, trotz fehlender rechtlicher Eigenständigkeit.[2] So weisen z. B. organisch abgeschlossene, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Betriebseinheiten unter Umständen einen Unternehmenscharakter auf. Ein Geschäfts- oder Firmenwert kann entstehen bzw. erworben werden, wenn der veräußerte Unternehmensteil zum Zeitpunkt des Erwerbs als Unternehmen geführt wird und selbstständig am Geschäftsverkehr teilnimmt und für sich als Unternehmen bestehen könnte.[3]

Insofern kommt der Ausweis eines Geschäfts- oder Firmenwerts auch bei der Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils sowie bei Umwandlungs- und Einbringungsvorgängen in Betracht.

 
Hinweis

Ein Geschäftswert – oder Firmenwert ist u. U. auch bei personenbezogenen Gewerbebetrieben möglich

Ein Geschäfts- oder Firmenwert kann auch bei personenbezogenen Gewerbebetrieben entstehen, wenn geschäftswertprägende Faktoren wie z. B. der Standort und nicht die Person des Unternehmers wertbestimmend sind. Deshalb hat z. B. der Gewerbebetrieb eines Handelsvertreters i. d. R. keinen Geschäfts- oder Firmenwert, da der unternehmerische Erfolg in erster Linie vom persönlichen Arbeitseinsatz des Handelsvertreters abhängt. Mit dem Betrieb eines Handelsvertreters kann jedoch dann ein Geschäfts- oder Firmenwert verbunden sein, wenn er durch geschäftswertbildende Faktoren geprägt ist, sodass den Kunden losgelöst von der Person des Handelsvertreters an der Nutzung einer bestimmten Vertretung/Geschäftsstätte gelegen ist.[4]

 
Hinweis

Der Praxiswert entspricht nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert

Vom Geschäfts- oder Firmenwert abzugrenzen ist der Praxiswert, als der den Substanzwert einer freiberuflichen Praxis übersteigenden Wert der Praxis.

Dieser beruht auf ...

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