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Nach § 5 EStG sind bei der Gewinnermittlung nach dieser Vorschrift die handelsrechtlichen Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung (und Bilanzierung) zu beachten.

Die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften sind in den §§ 238ff. HGB enthalten. Dabei gelten die §§ 238-263 HGB für alle Kaufleute. Daneben enthalten die §§ 264–283 HGB Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften; die Geltung eines großen Teils dieser Vorschriften ist auf Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften ausgedehnt, die dem Publizitätsgesetz unterliegen.[1] Für kleine Kapitalgesellschaften[2] und Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)[3] gibt es hierbei Erleichterungen. Für Genossenschaften gelten die §§ 336ff. HGB, für Kreditinstitute die Sondervorschriften der §§ 340ff. HGB und für Versicherungsunternehmen die §§ 341ff. HGB.

Der Jahresabschluss besteht im Allgemeinen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.[4] Bei Kapitalgesellschaften gehört außerdem der Anhang zum Jahresabschluss.[5] Zusätzlich haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften einen Lagebericht aufzustellen[6], der nicht Teil des Jahresabschlusses ist.

Der Anhang als Teil des Jahresabschlusses hat die Ansätze in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erläutern.[7] Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, darzustellen.[8] Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Lagebericht enthalten Angaben, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; Abschluss und Bericht sind daher auch in steuerlichem Interesse zu erstellen.[9] Dagegen haben der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht[10] keine steuerliche Bedeutung. Der Besteuerung wird das Ergebnis jeder einzelnen Gesellschaft zugrunde gelegt, nicht ein Gesamtergebnis des Konzerns. Ergebnisse der Tochtergesellschaften werden auf die Muttergesellschaft mit steuerlicher Wirkung nur durch Ausschüttung oder organschaftliche Ergebnisabführung übertragen, nicht durch Konsolidierung im Konzernabschluss.

[3] MicroBilG v. 20.12.2012, BGBl I 2012, 2751 für Jahresabschlüsse ab Vz 2012; Zwirner/Froschhammer, SteuK 2013, 23.
[4] § 242 Abs. 3 HGB; zur Nichtordnungsmäßigkeit der Bilanz, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung fehlt, vgl. BFH v. 6.3.1985, I R 269/83, BFH/NV 1986, 92.

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