Rz. 178

Die Verlagerung bzw. der Import der D/NI-Inkongruenz oder DD-Inkongruenz aus dem Ausland nach Deutschland setzt in Deutschland Aufwendungen voraus, die mittelbar oder unmittelbar mit einer ausl. "hybriden Zahlung" verbunden sind.

 

Rz. 179

Bei den zum Import der Besteuerungsinkongruenz geeigneten Aufwendungen kann es sich grundsätzlich um jegliche Art von Ausgaben handeln, die auf Basis schuldrechtlicher Beziehungen entstehen (z. B. Zinsen, Lizenzgebühren, Mieten, Dienstleistungsvergütungen).

 

Rz. 180

Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen nicht bereits in den Anwendungsbereich des § 4k Abs. 1 bis 4 EStG fallen.[1]

[1] Kußmaul/Müller/Berens, ISR 2020, 399, 410f.

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