Rz. 1

Bei den Regelungen des § 4k EStG handelt es sich um die durch das ATADUmsG vorgenommene Umsetzung der sekundärrechtlichen Vorgaben der Art. 9 und 9b ATAD in nationales Recht.[1]

 

Rz. 2

§ 4k Abs. 1 bis 3 EStG richten sich an Gestaltungen, die zu einer Deduction/Non-Inclusion-Inkongruenz führen.

Dabei regelt § 4k Abs. 1 EStG ein Abzugsverbot beim Zahlenden im Fall einer D/NI-Inkongruenz im Zusammenhang mit hybriden Finanzinstrumenten und hybrider Übertragungen.

§ 4k Abs. 2 EStG konstatiert grundsätzlich ein Abzugsverbot beim Zahlenden im Fall einer D/NI-Inkongruenz im Rahmen einer Leistungsbeziehung zwischen einem hybriden Unternehmen und seinem Anteilseigner oder zwischen Betriebsstätten eines Unternehmens.

§ 4k Abs. 3 EStG ordnet ein Abzugsverbot beim Zahlenden im Fall einer D/NI-Inkongruenz welche durch Gestaltungen unter Einsatz von umgekehrt hybriden Unternehmens oder Betriebsstätten erreicht werden.

§ 4k Abs. 4 EStG beinhaltet Regelungen in Bezug auf Gestaltungen mit Double Deduction-Inkongruenzen.

§ 4k Abs. 5 EStG regelt ein Betriebsausgabenabzugsverbot im Fall einer importierten D/NI- oder DD-Inkongruenz.

§ 4k Abs. 6 EStG beschränkt den Anwendungsbereich des § 4k EStG auf Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG und auf strukturierte Gestaltungen.

§ 4k Abs. 7 EStG enthält ein "Treaty Override", das konstatiert, dass die Abs. 1 bis 6 des § 4k EStG ungeachtet der Vorschriften eines DBA Anwendung finden.

[1] G. v. 25.6.2021, BGBl I 2021, 2035, m.W. ab Vz 2020.

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