Rz. 92

Nach § 4j Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG sind die Lizenzaufwendungen ungeachtet eines bestehenden DBA nur nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG abziehbar. Der Bezug auf die DBA-Regelungen erscheint auf den ersten Blick klärungsbedürftig, da die Schrankenregelung nach Art. 12 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus Lizenzgebühren zuweist, jedoch naturgemäß keinerlei Angaben über das Recht auf den Abzug von Lizenzaufwendungen macht. Vielmehr bezieht sich der Passus in § 4j Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 4 OECD-MA.

Das (Teil-)Abzugsverbot nach § 4j EStG soll auch dann Anwendung finden, wenn das im konkreten Einzelfall anzuwendende DBA eine dem Art. 24 Abs. 4 OECD-MA nachempfundene Regelung enthält. Art. 24 Abs. 4 OECD-MA richtet sich gegen Diskriminierungen, die sich daraus ergeben, dass etwa Lizenzgebühren, die an einen im Ausland ansässigen Empfänger gezahlt werden, nur eingeschränkt abgezogen werden dürfen, während die Zahlungen an inländische Empfänger uneingeschränkt abgezogen werden können. Gewinnberichtigungsvorschriften, die nach der Ansässigkeit des Empfängers differenzieren, verstoßen demnach gegen das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 4 OECD-MA.[1] Die Anwendung von § 4j EStG soll also nicht allein deshalb schon ausgeschlossen sein, weil Deutschland mit dem Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebers ein DBA abgeschlossen hat, das eine dem Art. 24 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Regelung enthält.[2] Die Regelung in § 4j Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG stellt einen Treaty Override dar.[3] Allerdings erscheint dies laut BVerfG[4] verfassungsrechtlich zulässig.[5]

[1] Rust, in Vogel/Lehner, DBA, OECD-MA 2005, Art. 24 Rz. 139; Wassermeyer/Schwenke, in Wassermeyer, DBA, OECD-MA, Art. 24 Rz. 62ff.
[2] BT-Drs. 18/11233, 13.
[3] A. A. Benz/Böhmer, DB 2017, 206, 211.
[5] Schneider/Junior, DStR 2017, 417, 424.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge