Rz. 35

§ 4j Abs. 1 S. 1 EStG kommt beim Schuldner der Lizenzzahlungen nur zum Tragen, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG ist. Damit werden ausschließlich Lizenzstrukturen im Konzernverbund von der Norm aufgegriffen. Lizenzzahlungen an fremde Dritte sollen von § 4j EStG nicht betroffen sein und sind weiterhin grundsätzlich uneingeschränkt abzugsfähig.[1] Bei einer nahestehenden Person handelt es sich im Regelfall um einen im Ausland ansässigen Gläubiger, dessen Lizenzeinnahmen durch eine schädliche Lizenzbox-Regelung niedrig besteuert werden.

 

Rz. 36

In Anlehnung an § 1 Abs. 2 AStG ist der Gläubiger der Lizenzzahlungen eine dem Schuldner nahestehende Person, wenn

  • der Gläubiger an dem Schuldner mindestens zu 25 % (un-)mittelbar beteiligt ist oder auf den Schuldner (un-)mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG) oder
  • eine dritte Person sowohl am Gläubiger als auch am Schuldner mindestens zu 25 % (un-)mittelbar beteiligt ist oder auf beide (un-)mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG) oder
  • der Gläubiger oder der Schuldner imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Schuldner oder den Gläubiger einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG).

Damit kann eine Vielzahl konzerninterner Lizenzstrukturen von § 4j EStG erfasst werden. Mithin kommen Lizenzzahlungen an (un-)mittelbare Mutter-, Tochter- sowie an Schwestergesellschaften in Betracht. Durch den Verweis auf § 1 Abs. 2 AStG werden damit zusammenhängende Anwendungsschwierigkeiten auf die Anwendung von § 4j EStG übertragen. So können Unsicherheiten, ob es zur Anwendung von § 4j EStG kommt, entstehen, wenn ein Nahestehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG infrage kommt und der Schuldner oder Gläubiger der Lizenzzahlungen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.[2]

 

Rz. 36a

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 AStG ist eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft selbst nahestehende Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG. § 4j EStG sollte daher auch auf Lizenzzahlungen an Personengesellschaften Anwendung finden.[3]

 

Rz. 37

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung auf Konzernfälle führt dazu, dass die Lizenzvergabe zwischen Konzerngesellschaften im Vergleich zur Lizenzvergabe an Dritte benachteiligt wird. Sofern sich die Mehrkosten aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit der Lizenzaufwendungen bei vorangegangener konzerninterner Lizenzierung in der Preisbildung gegenüber fremden Dritten niederschlagen, kann dies zu Wettbewerbsnachteilen führen.[4]

[1] BT-Drs. 18/11233, 13.
[2] Schnitger, IStR 2017, 214, 222.
[3] Hinterfragend Heil/Pupeter, BB 2017, 795.
[4] Geurts/Staccioli, IStR 2017, 514, 516.

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