Rz. 23

§ 4j Abs. 1 S. 1 EStG enthält sowohl die grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolgen der Norm und stellt daher den Kern der Regelung dar.

Lizenzaufwendungen sind beim Schuldner der Lizenzzahlung (ungeachtet eines bestehenden DBA) nur eingeschränkt abziehbar, wenn die korrespondierenden Lizenzeinnahmen des Gläubigers der Lizenzzahlung aufgrund einer von der Regelbesteuerung abweichenden Präferenzregelung niedrig besteuert werden. Zudem muss der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG sein.

§ 4j Abs. 1 S. 1 EStG fordert damit auf Tatbestandebene:

  • Aufwendungen für die Rechteüberlassung (Lizenzaufwendungen);
  • die korrespondierenden Lizenzeinnahmen des Gläubigers der Lizenzzahlung unterliegen einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung (Präferenzregelung);
  • der Gläubiger der Lizenzzahlungen ist eine dem Schuldner nahestehende Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG.

Aus der Ausnahmeregelung nach § 4j Abs. 1 S. 4 EStG ergibt sich im Umkehrschluss als weitere Tatbestandsvoraussetzung, dass die Präferenzregelung, die zu einer Niedrigbesteuerung der Lizenzeinnahmen führt, nicht dem OECD-Nexus-Ansatz entsprechen muss. Nur wenn die Präferenzregelung (Lizenzbox-Regelung) nicht dem OECD-Nexus-Ansatz entspricht, kommt die Abzugsbeschränkung nach § 4j EStG zum Tragen.

Die in § 4j Abs. 1 S. 1 EStG vorgegebenen Tatbestandsmerkmale werden an anderer Stelle in der Norm wieder aufgegriffen und genauer definiert. So bestimmt § 4j Abs. 2 EStG, wann eine ertragsteuerliche Niedrigbesteuerung vorliegt und wie sich die Ertragsteuerbelastung genau ermittelt.

Rechtsfolge von § 4j EStG ist, dass die Lizenzaufwendungen ungeachtet eines bestehenden DBA nicht oder nur eingeschränkt abziehbar ist. Der nicht abziehbare Teil der Lizenzaufwendungen ermittelt sich nach § 4j Abs. 3 EStG.

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