Rz. 1a

§ 4j Abs. 1 S. 1 EStG enthält die Kernaussage der Norm und beschränkt den steuermindernden Abzug von Aufwendungen für die Rechteüberlassungen (Lizenzaufwendungen), wenn die korrespondierenden Einnahmen für die Rechteüberlassung (Lizenzeinnahmen) des Gläubigers der Lizenzzahlungen aufgrund einer Präferenzregelung (Lizenzbox-Regelung) niedrig besteuert werden und der Gläubiger eine dem Schuldner nach § 1 Abs. 2 AStG nahestehende Person ist.

§ 4j Abs. 1 S. 2 EStG erweitert den Anwendungsbereich der Norm auf Zwischenschaltungsfälle, in denen die Lizenzzahlungen an den unmittelbaren (zwischengeschalteten) Gläubiger keiner Lizenzbox-Regelung unterliegen, sondern erst mittelbar bei einem nachgelagerten weiteren Gläubiger.

§ 4j Abs. 1 S. 3 EStG erweitert den Anwendungsbereich der Norm, indem als Schuldner und Gläubiger der Lizenzzahlungen i. S. d. § 4j S. 1 u. 2 EStG auch Betriebsstätten in Betracht kommen, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden.

§ 4j Abs. 1 S. 4 EStG enthält den zentralen Ausnahmetatbestand der Regelung. § 4j Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG sind nicht anzuwenden, soweit die niedrig besteuerten Einnahmen des Gläubigers (oder des weiteren Gläubigers nach S. 2) einer Präferenzregelung unterliegen, die dem OECD-Nexus-Ansatz entspricht.

§ 4j Abs. 1 S. 5 EStG enthält einen weiteren Ausnahmetatbestand und lässt die Anwendung der Norm hinter die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff. AStG treten. Das Abzugsverbot nach § 4j S. 1 u. 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden, als die aus den Lizenzaufwendungen resultierenden Lizenzeinnahmen im Hinzurechnungsbetrag i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 AStG enthalten sind.

§ 4j Abs. 2 EStG gibt vor, ab welcher prozentualen Ertragsteuerbelastung eine schädliche Niedrigbesteuerung der Lizenzeinnahmen des Gläubigers vorliegt und wie die Höhe der Ertragsteuerbelastung zu ermitteln ist.

§ 4j Abs. 3 EStG enthält die genauen Rechtsfolgen der Vorschrift und gibt die Formel zur Berechnung des nicht abziehbaren Teils der Lizenzaufwendungen vor.

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