Rz. 14

§ 4j EStG ist mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017[1] eingeführt worden. § 4j EStG ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 entstehen (§ 52 Abs. 8a u. 16a EStG).

 

Rz. 15

Die G20/OECD-Staaten haben sich darauf geeinigt, alle schädlichen Lizenzbox-Regelungen erst bis spätestens zum 30.6.2021 abzuschaffen oder an den sog. (modifizierten) Nexus-Ansatz anzupassen. Die Abzugsbeschränkung nach § 4j EStG erfasst dagegen Lizenzzahlungen, die noch während des vereinbarten Übergangszeitraums bis zum 30.6.2021 fließen. Mit der Anwendung des (Teil-)Abzugsverbots ab dem 1.1.2018 setzt sich der deutsche Gesetzgeber daher über den von der OECD eingeräumten Übergangszeitraum zur Abschaffung schädlicher Lizenzboxen bis zum 30.6.2021 hinweg.[2] Nach Auffassung des Gesetzgebers würde der lange Übergangszeitraum erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuervermeidung eröffnen.[3]

 

Rz. 16

Trotz des politischen Konsenses zwischen den OECD-Staaten, den Nexus-Ansatz bis 2021 umzusetzen, schließt der deutsche Gesetzgeber jedoch nicht aus, dass Staaten auch künftig Präferenzregelungen, die nicht dem Nexus-Ansatz entsprechen, für Zwecke des (schädlichen) Steuerwettbewerbs einsetzen. Da eine Vielzahl der deutschen DBA keine Quellensteuern auf Lizenzzahlungen vorsieht (darunter auch DBA mit Staaten, die eben nicht der OECD angehören und deshalb nicht an den Nexus-Ansatz gebunden sind), hält der Gesetzgeber es für möglich, dass es multinationalen Unternehmen auch nach dem Übergangszeitraum gelingen wird, Gewinne durch Lizenzzahlungen in solche Staaten zu verlagern, die über eine nicht dem Nexus-Ansatz entsprechende Lizenzbox-Regelung verfügen.[4] Ein Verzicht auf die Regelung würde es nach Ansicht des Gesetzgebers bestimmten Stpfl. weiterhin ermöglichen, durch Steuergestaltungen, die nach dem gemeinsamen Verständnis der Mitgliedsstaaten von OECD und G20 als schädlich einzustufen sind, Gewinne zu verlagern und dadurch ihre steuerliche Bemessungsgrundlage zu mindern.[5]

 

Rz. 17

Ob sich die Bedenken des deutschen Gesetzgebers tatsächlich bewahrheiten, bleibt abzuwarten. Da sich die OECD/G20-Staaten dazu verpflichtet haben, den Nexus-Ansatz bis 2021 umzusetzen, ist wohl eher davon auszugehen, dass § 4j EStG zunehmend an praktischer Bedeutung verlieren wird. Der Wirkungszeitraum von § 4j EStG scheint sich hauptsächlich auf die Jahre bis 2021 zu begrenzen.[6]

[1] BGBl I 2017, 2074.
[2] Benz/Böhmer, DB 2017, 206.
[3] BT-Drs. 18/11233, 9; für Kritik am zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Schneider/Junior, DStR 2017, 417, 419.
[4] BT-Drs. 18/11233, 1.
[5] BT-Drs. 18/11233, 9.
[6] Holle/Weiß, FR 2017, 217f.; Adrian/Tigges, StuB 2017, 228, 232.

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