Rz. 42

Die Veräußerung oder Aufgabe des Teils eines Mitunternehmeranteils ist in § 4f Abs. 1 S. 4 EStG nicht erwähnt. Nach der hier vertretenen Auffassung ist § 4f EStG in derartigen Fällen ohnehin nur auf mitübertragene Verpflichtungen im Sonderbereich des Veräußerers anzuwenden (Rz. 28ff.). Wird ein Teil eines Mitunternehmeranteils unter Realisierung derartiger stiller Lasten veräußert, muss der Betrag der realisierten stillen Lasten nach der hier vertretenen Auffassung außerdem nur insoweit über 15 Wirtschaftsjahre verteilt werden, als er einen Veräußerungsverlust begründet oder erhöht hat (Rz. 23). Die Finanzverwaltung teilt diese Auffassungen jeweils nicht (Rz. 23 und 28f.). Für diese Lösung spricht indes, dass in diesem Fall tatsächlich kein Aufwand entsteht, sondern lediglich ein höherer Veräußerungsgewinn verhindert wird. Wären die realisierten stillen Lasten über 15 Wirtschaftsjahre zu verteilen, würde also nicht nur ein tatsächlicher Aufwand steuerlich nicht anerkannt, sondern ein fiktiver Gewinn der Besteuerung unterworfen. Eine derart weitgehende Abweichung vom Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit würde m. E. einer klareren gesetzlichen Anordnung bedürften (str.).[1]

[1] Wie hier Förster/Staaden, Ubg 2014, 1; Dannecker/Rudolf, BB 2014, 2539, 2541; Förster/Staaden, BB 2016, 1323f. unter Verweis auf BFH v. 17.10.2007, I R 61/06, BFH/NV 2008, 1023; a. A. Benz/Placke, DStR 2013, 2653.

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