Rz. 28

Zum Teil wird vertreten, dass § 4f Abs. 1 EStG auf Verpflichtungen bzw. Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft keine Anwendung findet, da es beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich nicht zu einer Schuldübernahme kommt, sondern die Gesamthand weiterhin verpflichtet bleibt. § 4f EStG, wäre danach nur auf Verpflichtungen aus dem Sonderbereich (negatives Sonderbetriebsvermögen) des übertragenden Mitunternehmers anwendbar und diese Fälle würden von der Verteilung des Aufwands über 15 Wirtschaftsjahre ausgenommen.[1]

 

Rz. 29

Zivilrechtlich überzeugt dies. Fraglich könnte nur sein, ob man für Zwecke des § 4f EStG wegen der einkommensteuerlichen Transparenz einer Mitunternehmerschaft zu einem anderen Ergebnis kommen muss. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass für Zwecke des § 4f EStG eine Verpflichtung auch durch die entgeltliche Übertragung von (Teil-)Mitunternehmeranteilen übertragen werden könne.[2] Sie folgt damit der transparenten Betrachtung. Das überzeugt nur bedingt. Wenn die Auffassung der Finanzverwaltung zutreffend wäre, hätte es konsequenterweise der expliziten gesetzgeberischen Gleichstellung des Erwerbs eines Mitunternehmeranteils mit der Übernahme von Verpflichtungen in § 5 Abs. 7 S. 3 EStG aber nicht bedurft. M. E. sollte § 4f EStG damit nur auf Verpflichtungen aus dem Sonderbereich eines Mitunternehmers unter Berücksichtigung der Privilegierung in § 4f Abs. 1 S. 3 EStG angewendet werden (str.).[3]

Würde man der Auffassung der Finanzverwaltung folgen, würde dies gerade auch die Behandlung von doppelstöckigen Personengesellschaften weiter verkomplizieren.[4]

[1] Wie hier Schindler, GmbHR 2014, 561, 564f.; Gosch, in Kirchhof, EStG, 2014, § 4f EStG Rz. 12.
[3] Wie hier Schindler, GmbHR 2014, 564f.; Gosch, in Kirchhof, EStG, 2014, § 4f EStG Rz. 12; Dannecker/Rudolf, BB 2014, 2539, 2541; a. A. Förster/Staaden, Ubg 2014, 1; Benz/Placke, DStR 2013, 2653; Schultz/Debnar, BB 2014, 107; Horst, FR 2015, 824, 828; Förster/Staaden, BB 2016, 1312; Kahle/Braun, FR 2018, 197, 207; Krumm, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4f EStG Rz. 22; Grützner, StuB 2015, 17f.; Klein, Die Bilanzielle Abbildung der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nach Handels- und Steuerrecht, 2016, 253.
[4] Förster/Staaden, BB 2016, 1323, 1325.

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