Rz. 9

Beiträge, die nach § 4e Abs. 1 EStG nicht abziehbar sind, sind zwar – weil grundsätzlich betrieblich veranlasst – Betriebsausgaben, dürfen aber den Gewinn des Trägerunternehmens nicht mindern. Sie sind deshalb außerhalb der Bilanz, in der sie handels- und steuerbilanzmäßig als Aufwand erfasst sind, dem Gewinn wieder hinzuzurechnen (im Einzelnen § 4c EStG Rz. 22).

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