Rz. 19

Werden Zinserträge von einer nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen Organisation für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder von einer Einrichtung, die von der Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 ZIV Gebrauch gemacht hat, oder von einem außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Zinsrichtlinie ansässigen Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (z. B. Investmentclub) ausgeschüttet, so sind diese Erträge als Zinszahlung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZIV meldepflichtig.

 

Rz. 20

Da die Regelung nur ausgeschüttete Erträge erwähnt, sind ausschüttungsgleiche Erträge i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 3 InvStG nicht von Abs. 1 Nr. 3 ZIV erfasst. Diese werden erst im Zeitpunkt der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZIV als Zins erfasst (Rz. 23ff.).

 

Rz. 21

Ziel des Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ist es, eine sonst bestehende Gesetzeslücke für den Fall der Bündelung in einem Anlagefonds oder durch Einschaltung einer besonderen Einrichtung nach § 4 Abs. 2 ZIV zu vermeiden.

 

Rz. 22

Die Wirkung der Behandlung als Einrichtung i. S. d. § 4 Abs. 2 ZIV kann durch Wahrnehmung der Option gem. § 4 Abs. 3 ZIV abgewendet werden. In diesem Fall ist nicht die Zinszahlung an die optionsberechtigte Einrichtung meldepflichtig, sondern erst die Weitergabe der Zinszahlung an die an der Einrichtung beteiligten Anleger, sofern diese aus Sicht der Einrichtung im EU-Ausland ansässig sind.[1]

[1] BMF v. 30.1.2008, IV C 1 – S 2402-a/0, Rz. 38f., BStBl I 2008, 320; Reiffs, DB 2005, 242.

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