1 Allgemeines

1.1 Überblick über die ZinsRL und die ZIV

 

Rz. 1

§ 45e EStG, der die Bundesregierung ermächtigt, die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der EU v. 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen[1], die sog. EU-Zinsrichtlinie (ZinsRL), durch den Erlass einer zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung, der sog. Zinsinformationsverordnung (ZIV), in innerstaatliches deutsches Recht umzusetzen, wurde durch Gesetz v. 15.12.2003[2] in das EStG eingefügt.

 
Hinweis

Die ZinsRL und die ZIV sind zum 1.1.2016 aufgehoben worden[3] Rz. 5b ff.). Die ZIV gilt nach § 17 Abs. 1 ZIV nur noch für Zinszahlungen, die bis zum 31.12.2015 zugeflossen sind. § 45e als Ermächtigungsnorm bleibt derweil unverändert bestehen. Zu den weiteren Ausnahmen von der grundsätzlichen Aufhebung der ZIV vgl. Rz. 5b–5c. Der letzte Datenaustausch aufgrund der ZIV ist im Kj. 2016 für den Meldezeitraum 2015 erfolgt. Ab dem Meldezeitraum 2016 (Zuflüsse ab dem 1.1.2016) werden Informationen grundsätzlich entsprechend des CRS ausgetauscht. Die Vorschrift entfaltet immer noch Bedeutung für die Vergangenheit, diente als "Blaupause" für den Internationalen Informationsaustausch CRS und dürfte auch wieder an Bedeutung gewinnen, wenn der Gesetzgeber die Abgeltungsteuer um ein Kontrollinstrumentarium ergänzen will, wie dies im Koalitionsvertrag 2017 vorgesehen war und in mehreren Referentenentwürfen bereits ihren Niederschlag gefunden hatte.

 

Rz. 1a

Ziel der ZinsRL war es sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Zinszahlungen, die von Zahlstellen in einem Mitgliedstaat an in einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerlich ansässige natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer der den Zinszahlungen zugrunde liegenden Forderungen geleistet werden, in deren Ansässigkeitsstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften der effektiven Ertragsbesteuerung unterliegen. Dieses Ziel sollte durch die zwischen den Mitgliedstaaten wechselseitig einmal jährlich erfolgende automatisierte Übermittlung von Daten über von der ZinsRL erfasste grenzüberschreitende Zinszahlungen, die im Lauf des vergangenen Kalenderjahrs geleistet wurden, erreicht werden (Rz. 28ff.).

[1] ABl. EU Nr. L 157, 38.
[2] BStBl I 2003, 710.
[3] Abl. EU Nr. L 301 v. 18.11.2015, 1.

1.2 Entwicklung von § 45e EStG und der ZIV

 

Rz. 2

Aufgrund der Ermächtigung des § 45e EStG wurde die ZinsRL durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV)[1] v. 26.1.2004[2] in innerstaatliches deutsches Recht umgesetzt. Die ZIV ist am 1.7.2005 in Kraft getreten.[3]

 

Rz. 2a

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der ZIV v. 22.6.2005[4] wurden noch vor Inkrafttreten neben der Korrektur eines in die ZIV übernommenen Übersetzungsfehlers in der deutschen Sprachfassung der ZinsRL

  • zu den mit Drittstaaten sowie den abhängigen und assoziierten Gebieten geschlossenen bilateralen Abkommen i. S. d. Art. 17 Abs. 2 ZinsRL die zur Umsetzung dieser Abkommen erforderlichen Anwendungsregelungen (§ 16a ZIV; Rz. 45ff.) eingefügt,
  • in der Anlage zu § 15 ZIV infolge des Beitritts neuer EU-Mitgliedstaaten zum 1.5.2004 die Liste der mit der jeweiligen Regierung verbundenen Einrichtungen um solche von Lettland, Polen und der Slowakei ergänzt,
  • die Datenerhebungs- und Datenübermittlungsvorschriften der §§ 8 und 9 ZIV präzisiert.
 

Rz. 3

Damit nicht bei jeder Änderung der ZinsRL eine redaktionelle Anpassung des § 45e EStG erforderlich wird, wurden durch Gesetz v. 9.12.2004[5] in § 45e S. 1 EStG die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" als gleitende Anpassungsklausel eingefügt.

 

Rz. 4

Durch Gesetz v. 22.9.2005[6] wurde das Bundesamt für Finanzen (BfF) mit Wirkung ab 1.1.2006 in Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) umbenannt und der Wortlaut der ZIV entsprechend angepasst.

 

Rz. 4a

Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZIV v. 5.11.2007 wurde insbesondere dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU Rechnung getragen und die Anlage zu § 15 ZIV entsprechend angepasst.

 

Rz. 5

Mit Schreiben v. 30.1.2008[7] hat das BMF die als Anlage II des Einführungsschreibens zur ZIV beigefügte Datensatzbeschreibung neu gefasst und mit umfangreichen Erläuterungen versehen.

 

Rz. 5a

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014[8] wurde § 45e S. 2 EStG m. W. v. 31.7.2014 dergestalt geändert, dass § 45d Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden sind. Es handelt sich um eine Änderung rein redaktioneller Art.[9] § 45e S. 2 EStG bestimmte nach seinem Wortlaut, dass die Regelungen des "§ 45d Absatz 1 Satz 2 bis 4 EStG" zur Übermittlung der Daten an das BZSt anzuwenden sind. Mit dem JStG 2010[10] wurde jedoch § 45d Abs. 1 S. 2 und 3 zusammengefasst und S. 4 EStG wurde gestrichen. In § 45e S. 2 EStG kann daher der Verweis auf § 45d Abs. 1 S. 3 und 4 EStG entfallen.

 

Rz. 5b

Die ZIV wurde erstmals grundlegend durch Art. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 18.7.2016[11]

m. W. v. 23.7.2016 geändert. Nach dem geänderten § 17 Abs. 1 ZIV gilt die ZIV grundsätzlich nur noch für Zinszahlungen, die bis zum 31.12.2015 zugeflossen sind. Hintergrun...

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