2.1.1 Personalien des Auftraggebers (Nr. 1 und 2)

 

Rz. 14

Neben dem Vor- und Zunamen (ggf. auch dem abweichenden Geburtsnamen) und der Anschrift desjenigen, der den Freistellungsauftrag erteilt hat, ist auch dessen Geburtsdatum anzugeben, damit eine einwandfreie Identifizierung möglich ist. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten sind die Daten beider Ehegatten mitzuteilen.

 

Rz. 14a

Für nach dem 1.1.2013 zufließende Kapitalerträge ist nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. d. F. des JStG 2010 v. 8.12.2010[1] auch die Identifikationsnummer[2] gem. § 139b AO in Freistellungsfällen mitzuteilen, sofern sie der Meldestelle vorliegt. Bis zum 31.12.2015 sind Kreditinstitute verpflichtet, die Steueridentifikationsnummer vom Auftraggeber des Freistellungsauftrags zu erfragen oder durch eine automatisierte Anfrage nach § 44a Abs. 2a S. 3–7 EStG zu ermitteln, um der Meldepflicht nach § 45d Abs. 1 EStG nachkommen zu können (§ 44a EStG Rz. 43f.). Für ab dem 1.1.2016 zufließende Kapitalerträge gilt die Pflicht zur Angabe der Identifikationsnummer gem. § 139b AO in Freistellungsfällen uneingeschränkt (§ 52a Abs. 16 S. 8 Halbs. 2 EStG).

 

Rz. 14b

Von dieser Gesetzesänderung verspricht sich die Finanzverwaltung eine einfachere und zielsichere Zusammenführung der Meldedaten bzw. Datensätze, die beim BZSt für denselben Stpfl. aufgrund verschiedener Meldungen nach § 45d Abs. 1 EStG eingehen. Insbesondere bei unterschiedlicher Schreibweise des Vor- oder Zunamens, Zahlendrehern beim Geburtsdatum oder veralteten Adressangaben ist eine eindeutige Zuordnung der Meldedaten zu einem Stpfl. aufgrund der Einzigartigkeit des Identifikationsmerkmals möglich.[3]

[1] BStBl I 2010, 1394.
[2] BFH v. 18.1.2012, II R 49/10, BFH/NV 2012, 475: Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar.
[3] BT-Drs. 17/2249, 61.

2.1.2 Freigestellte oder erstattete Kapitalerträge (Nr. 3)

 

Rz. 15

Mitzuteilen ist nicht das im Freistellungsauftrag angegebene Freistellungsvolumen, sondern zu den einzelnen Freistellungsaufträgen jeweils die Höhe der Beträge, für die aufgrund des Freistellungsauftrags tatsächlich insgesamt vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt nach § 44b Abs. 6 S. 4 EStG oder § 7 Abs. 5 S. 1 InvStG vorgenommen worden ist. Die Erteilung zu hoher oder von zu vielen Freistellungsaufträgen allein löst noch keine Kontrollmitteilung des zum Steuerabzug Verpflichteten aus, wenn die Höhe der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge nicht das Freistellungsvolumen überschreitet. Die Übersendung von Kontrollmitteilungen wird auf diese Weise auf die steuerrechtlich relevanten Fälle beschränkt.

 

Rz. 16

Sofern der Steuerabzugsverpflichtete in den Fällen des § 44b Abs. 6 S. 4 EStG bei Kapitalerträgen i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 EStG eine Erstattung von KapESt vornimmt, ist ebenfalls eine Mitteilung gem. § 45d EStG erforderlich.

 

Rz. 17

Für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen, enthält § 45d EStG keine Differenzierung nach Zinsen und ähnlichen Erträgen sowie Dividenden und ähnlichen Erträgen. Eine Aufschlüsselung ist mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2010 und dem dadurch bedingten einheitlichen KapESt-Satz i. H. v. 25 % nicht mehr notwendig (§ 43a EStG Rz. 4). Es ist nur noch zwischen Kapitalerträgen, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen bzw. bei denen die Erstattung durch den zum Steuerabzug Verpflichteten vorgenommen worden ist, und Kapitalerträgen, bei denen die Erstattung von KapESt beim BZSt beantragt worden ist, zu unterscheiden.[1]

[1] BR-Drs. 220/07, 113.

2.1.2.1 Einzelfragen

 

Rz. 17a

Gem. § 45d Abs. 1 S. 2 EStG sind bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. Wenn für Ehegatten ein Gemeinschaftskonto sowie jeweils auch ein Einzelkonto geführt werden und ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag erteilt worden ist, ist entgegen der alten Ansicht nur noch eine Meldung zu übermitteln. Das bedeutet, dass die Beträge für das Gemeinschaftskonto (Gläubiger+Ehegatte) sowie für die separaten Einzelkonten jedes Ehegatten laut Finanzverwaltung summiert werden.[1] Das BZSt hat in einem FAQ Beispiele für Meldungen veröffentlicht.[2]:

 
Gemeinschaftlich erteilter Freistellungsauftrag  
Gemeinschaftskonto freigestellter Betrag = 500 EUR
Einzelkonto Gläubiger freigestellter Betrag = 250 EUR
Einzelkonto Ehegatte freigestellter Betrag = 500 EUR
Abzugebende Meldung  
Meldung: Für den Gläubiger + Ehegatte über den Gesamtbetrag von 1.050 EUR.
 

Rz. 17b

In dem Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer v. 18.1.2016 wurde eine neue Rz. 259a eingefügt, wonach ein Freistellungsauftrag ab 1.1.2016 nur dann wirksam ist, wenn der Meldestelle die steuerliche Identifikationsnummer ("IdNr") des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten vorliegt.[3] Aus den zeitlichen Verzögerungen bei der Rückmeldung durch das BZSt zu den Meldungen für den Vz 2015 ergeben sich daher bei gemeinschaftlichen Freistellungsaufträgen, bei denen einer der Ehegatten kein Konto oder Depot beim Institut hat, Umsetzu...

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