Rz. 19

Gem. § 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG ist zudem die "Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes" anzugeben. Da die Gesetzesbegründung keine weitere Erläuterung zu dem Wortlaut des § 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG enthält ist sowohl der Regelungsinhalt als auch der Regelungszweck unverständlich. Fraglich ist aus Sicht der Praxis, ob als "jeweils angewendeter Steuersatz".

  • 1. der Regelsteuersatz in Höhe von 25 % bzw. der Steuersatz von 15 % in Fällen des § 44a Abs. 8 EStG (z. B. Depot einer Kommune) bzw. der Steuersatz des § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG (Erhebung der KapESt gegenüber einem Investmentfonds, d. h. ohne Zuschlagsteuern = 14,218 %) anzugeben) gemeint ist. Diese genannten Steuersätze ergeben sich aber bereits unmittelbar aus dem Gesetz, was den Nutzen der Angabe aus Sicht der Finanzverwaltung infrage stellt.
  • 2. könnte alternativ auch der Steuersatz mitzuteilen sein, der sich unter Berücksichtigung der KiSt nach§ 43a Abs. 1 S. 2 EStG ergibt. Hiernach ermäßigt sich bei KiSt-Pflicht die KapESt um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden KiSt.
  • Als 3. mögliche Auslegung könnte mit der Formulierung des § 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG auch der Steuersatz nach Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags, nach Verlustausgleich oder Anrechnung ausl. Steuern auf Kapitalerträge gemeint sein. Dieser Steuersatz wäre jedoch nur eine "Momentaufnahme", da er von dem zufälligen Ergebnis abhängig wäre, ob beispielsweise ein Freistellungsauftrag bereits ausgeschöpft ist oder nicht.

Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel ist der Mehrwert der Angabe eines wie auch immer verstandenen "angewendeten Steuersatzes" nicht ersichtlich. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist bei der Angabe der 1. Alternative, des 25 %-Steuersatzes, fraglich welchen Mehrwert diese Information hat, da sich dieser Steuersatz unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Da die 3. Alternative zudem nur eine Momentaufnahme darstellt, liegt es nach hier vertretener Ansicht nahe, dass mit "Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes" derjenige Steuersatz gemeint ist, der sich unter Berücksichtigung der KiSt nach § 43a Abs. 1 S. 2 EStG ergibt (2. Alternative). Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das BZSt möglicherweise der Meldung der Alternative 1, d. h. des Regelsteuersatzes (ohne Zuschlagsteuern, d. h. bei Investmentfonds 14,218 %) zuneigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge