Rz. 18

Gem. § 45b Abs. 2 Nr. 2 EStG sind ertragsbezogene Informationen in die Steuerbescheinigung aufzunehmen. Weiter ist nach § 45b Abs. 2 Nr. 2 EStG in der Steuerbescheinigung auch der Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge (also i. d. R. 25 % auf die zu meldende Dividende) unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers (sog. "ISIN"[1] anzugeben.

Daneben sind nach § 45b Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 EStG der Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten KapESt und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern anzugeben. Unter "Brutto-Ausweis" ist zu verstehen, dass etwa bei der auszuweisenden KapESt eine durchgeführte Verlustverrechnung nach § 43a Abs. 3 S. 2 EStG nicht zu berücksichtigen ist (siehe den Wortlaut des § 45b Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 3 EStG). Fallen die Kapitaleinkünfte nicht unter § 20 Abs. 8 EStG, werden die Einkünfte unterjährig nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 S. 2 EStG mit negativen Kapitalerträgen oder mit dem Sparer-Pauschbetrag verrechnet. D.h., dass statt der Beträge der abgeführten Steuern der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden KapESt vor Durchführung des Verlustausgleichs und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben ist.[2]

 
Wichtig

Ausweis der KapESt ohne KiSt

Auch laut Begründung des AbzStEntModG erfolgt der Ausweis der einbehaltenen und abgeführten KapESt ohne Berücksichtigung der auf die Kapitalerträge entfallenden KiSt.[3] D.h. für die Praxis , dass keine Brutto-KiSt zu ermitteln ist.

Es spricht zudem viel dafür, dass auch eine Quellensteueranrechnung nicht zu berücksichtigen ist. Die Quellensteueranrechnung gem. § 43a Abs. 3 S. 1 EStG findet in § 45b Abs. 2 Nr. 3 EStG keine Erwähnung. Daher sollte bei Privatanlegern die KapESt auch vor Berücksichtigung der Quellensteueranrechnung anzugeben werden. Fraglich ist letztlich, ob die Brutto-KapESt auch vor der NV-Bescheinigung auszuweisen ist, was vom BZSt beantwortet werden muss.

 
Praxis-Beispiel

Praxisbeispiel 1 für Meldung des Bruttobetrags:

Dividende 100 EUR

Im Steuerabzugsverfahren berücksichtigter Verlust: 100 EUR

StB (Jahressteuerbescheinigung Muster I):

Höhe der Kapitalerträge = 0 EUR

KapESt = 0 EUR

Nach § 45b Abs. 2 Nr. 3 EStG zu meldende einbehaltene und abgeführte KapESt/Zuschlagsteuern = 25 EUR bzw. 1,37 EUR (SolZ)

 
Praxis-Beispiel

Praxisbeispiel 2 für Meldung des Bruttobetrags:

Dividende 100 EUR

Freistellungsauftrag 801 EUR

StB (Jahressteuerbescheinigung Muster I):

Höhe der Kapitalerträge = 100 EUR

Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags = 100 EUR

KapESt = 0 EUR

 
Hinweis

Meldung der fiktiven KapESt

Gem. § 45b Abs. 2 Nr. 2 EStG ist nicht die tatsächlich abgeführte KapESt in die Steuerbescheinigung aufzunehmen bzw. zu melden, sondern eine Art "fiktive KapESt". Nach der Parallelvorschrift des § 45b Abs. 4 S. 3 EStG (Rz. 36) ist ausweislich der Gesetzesbegründung zusätzlich die nach Durchführung der Verlustverrechnung am Ende des Kj. einbehaltene und abgeführte KapESt zzgl. Zuschlagsteuern zu übermitteln (§ 45b Abs. 4 S. 3 EStG verwendet hierfür die Formulierung "der Betrag der auf der nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung").[4]

[1] ISIN="International Securities Identification Number".
[2] BT-Drs. 19/27632, 44.
[3] BT-Drs. 19/27632, 43.
[4] BT-Drs. 19/27632, 44.

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