Rz. 67

§ 45b Abs. 6 EStG regelt ein kompliziertes Nebeneinander von Jahresmeldungen, deren Abgrenzung in der Praxis Schwierigkeiten bereiten wird, und daher nicht praktikabel ist. § 45b Abs. 6 S. 1 EStG bezieht sich nur auf Fälle, in denen keine Steuerbescheinigung gern. § 45a Abs. 2 EStG bzw. keine Angaben gem. § 45a Abs. 2a EStG übermittelt wurden. § 45b Abs. 6 S. 2 EStG regelt dagegen eine Pflicht zur Jahresmeldung für Fälle der ganzen oder teilweisen Abstandnahme vom Steuerabzug. Es ist bereits unverständlich, warum die Meldungen erforderlich werden, wenn die in § 45b Abs. 2 EStG geforderten Angaben nach § 45b Abs. 4 EStG gemeldet werden müssen. Denn anders als bei der Meldung nach § 45b Abs. 5 EStG ist ein Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge nicht erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung soll die Meldung erfolgen, "wenn zwar ein Steuerabzug vorgenommen, aber bis zum 31.7. des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres noch keine Bescheinigung erteilt bzw. veranlasst wurde".[1] Diese Frist ist aber deckungsgleich mit der nach § 45b Abs. 6 S. 3 EStG statuierten Frist für die Datenmeldung gem. § 45b Abs. 6 EStG. Es kann aber nicht eine Frist abgewartet werden, wenn die Frist für die darauf aufbauende Verpflichtung taggleich endet.

Zudem besteht bei Depots im Privatvermögen das Grundproblem der Zuordnung von KapESt zu den Kapitalerträgen. Durch die Verrechnung in sog. Verrechnungstöpfen (inkl. der Steuerausgleichsrechnungen) kann per se keine direkte 1:1 Beziehung zwischen dem einzelnen Kapitalertrag und den Verlusten hergestellt werden. Der effektive Steuersatz ändert sich mit jeder einzelnen Berücksichtigung eines Verlustes oder einer ausl. Steuer auf Kapitalerträge. Es stellt sich auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer solchen Datenübermittlung. Die Verrechnung von Verlusten ist keine "Minderbesteuerung", denn schließlich wurden Verluste "verbraucht". Die Auswirkung von Verlusten auf positive Erträge hängt von der Anzahl/Höhe der Kapitalerträge ab. Zudem kann es in der Praxis viele Gründe geben, dass kein effektiver Steuerabzug von 25 % auf den Dividendenertrag erfolgt. Hierzu gehört neben der Verlustverrechnung auch die KiSt-Pflicht oder die Anwendung des reduzierten KapESt-Satzes für in- und ausl. Investmentfonds nach § 7 InvStG.

[1] BT-Drs. 19/27632, 45.

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