Rz. 65

Daneben legt § 45b Abs. 6 S. 2 EStG eine Meldepflicht für die (teilweise) Abstandnahme vom Steuerabzug fest. Wurde für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a oder Nr. 2 S. 4 EStG vom Steuerabzug ganz oder teilweise Abstand genommen, sind nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG neben den Angaben gem. § 45b Abs. 2, Abs. 3 S. 2 und Abs. 5 EStG auch die Ordnungsnummer, die bei Bescheinigung oder Übermittlung des reduzierten Steuerabzugs vergeben wurde, und die jeweilige Rechtsgrundlage für den reduzierten bzw. unterlassenen Steuerabzug zu übermitteln.

In der Praxis sind daher nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG folgende Angaben zu übermitteln:

  1. Angaben nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG i. V. m. § 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG:

    1. Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 45b Abs. 2 Nr. 1 EStG),
    2. der Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge (§ 45b Abs. 2 Nr. 2 EStG),
    3. der Betrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten KapESt und der Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern (§ 45b Abs. 2 Nr. 3 EStG),
    4. die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes (§ 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG),
    5. Angaben zu Wertpapieren, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden und die Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden (§ 45b Abs. 2 Nr. 5 EStG),
    6. über Nr. 5 hinausgehend bei Geschäften auf Grundlage von Wertpapierleihen auch konkrete Daten zum Handelstag, zum vereinbarten Abwicklungstag und tatsächlichen Abwicklungstag (§ 45b Abs. 2 Nr. 6 EStG),
    7. über Nr. 5 und 6 hinausgehend auch konkrete Daten zum Handelstag, vereinbarten Abwicklungstag und tatsächlichen Abwicklungstag in Bezug auf Veräußerungen auf Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes, soweit die Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge veräußert oder rückübertragen wurden (§ 45b Abs. 2 Nr. 7 EStG),
    8. weitreichende Angaben zu den in der Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder ausl. Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie zur Depotbank, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt (§ 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG) und
    9. die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 45b Abs. 2 Nr. 9 EStG).
  2. Angaben nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG i. V. m. § 45b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 EStG:

    1. die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere (§ 45b Abs. 3 Nr. 1 EStG),
    2. das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren (§ 45b Abs. 3 Nr. 2 EStG),
    3. die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (§ 45b Abs. 3 Nr. 3 EStG) und
    4. die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (§ 45b Abs. 3 Nr. 4 EStG).
  3. Angaben nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG i. V. m. § 45b Abs. 5 S. 1 EStG: Der Umfang der zu übermittelnden Daten entspricht den nach § 45b Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 EStG bei Bescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG an das BZSt zu übermittelnden Angaben, ergänzt um weitere gläubigerspezifische Angaben. Die Daten nach § 45b Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 EStG sind jedoch bereits nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG zu übermitteln, in denen § 45b Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 EStG direkt genannt werden. Anzugeben sind im Rahmen der Übermittlung nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG i. V. m. § 45b Abs. 5 S. 1 EStG daher folgende Daten:

    1. die nach § 45b Abs. 1 EStG vergebene Ordnungsnummer,
    2. das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal des Gläubigers der Kapitalerträge und
    3. sofern der Gläubiger der Kapitalerträge keine natürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abs. 1 AO noch nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Datum
  4. Angaben nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG:

    1. die Ordnungsnummer, die bei Bescheinigung oder Übermittlung des reduzierten Steuerabzugs vergeben wurde, und
    2. die jeweilige Rechtsgrundlage für den reduzierten bzw. unterlassenen Steuerabzug.

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