Rz. 47

Nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 4 S. 3 EStG ist davon auszugehen, dass bei einem Verlustausgleich gem. § 43a Abs. 3 S. 2 EStG die Meldung nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG um die in der Steuerbescheinigung ausgewiesene KapESt nebst Zuschlagsteuern zu erweitern ist. Anzugeben wäre bei Privatanlegern dann ein kumulierter Jahresbetrag. Die Zuordnung eines Abzugsbetrags zu einem bestimmten Kapitalertrag müsste daher nicht vorgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Erweiterte Meldung

Dividendenertrag = 100 EUR

Übrige Kapitalerträge = 19.900 EUR

Im Steuerabzugsverfahren berücksichtigte Verluste = 10.000 EUR

Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung nach Muster I:

Höhe der Kapitalerträge: 10.000 EUR

KapESt =2.500 EUR

SolZ = 137 EUR

Nach § 45b Abs. 4 S. 3 EStG zu übermittelnde Angabe:

2.500 EUR KapESt/137 EUR SolZ

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