Rz. 24

Die Antragsfrist endet entsprechend § 44b Abs. 3 EStG am 31.12. des Jahrs, das dem Kj. folgt, in welchem dem Gläubiger der Kapitalerträge die Einnahmen zugeflossen sind, die ihm den Anspruch auf die Erstattung von KapESt vermittelten. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d. h. die Frist kann nicht verlängert werden. Nach § 45b Abs. 4 S. 2 EStG gilt die Antragsfrist als gewahrt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge die beantragende Stelle (RZ. 15ff., 19). bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat.

 

Rz. 25

Ein schriftlicher Auftrag, den Sammelantrag zu stellen, ist im Regelfall nicht erforderlich. Er wird allerdings dann zweckmäßig, wenn der Auftrag zur Sammelantragstellung kurze Zeit vor Ablauf der Antragsfrist erteilt wird, damit ggf. der Nachweis über die rechtzeitige Beauftragung geführt werden kann. Die Erteilung eines Freistellungsauftrags gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beinhaltet auch die Beauftragung zur Stellung eines Sammelantrags zur Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt.

 

Rz. 26

Hat der Gläubiger der Kapitalerträge die Antragsfrist verstreichen lassen, ohne einen Vertreter mit dem Stellen eines Sammelantrags nach § 45b EStG zu beauftragen, steht ihm noch der Weg der Antragsveranlagung offen, um die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten KapESt auf die dann festgesetzte ESt zu erreichen (§ 44b EStG Rz. 23ff.).

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