Rz. 19

Eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft kann aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 44a Abs. 4b EStG (§ 44a EStG Rz. 91g), die eine Abstandnahme vom Steuerabzug erlaubt, keinen Sammelantrag nach § 45b EStG auf Erstattung von KapESt stellen. § 45b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[1] mit Wirkung für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2011 zufließen, aufgehoben worden.

[1] BGBl I 2011, 2131.

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