Rz. 136

Ist dem Gläubiger der Kapitalerträge die Steuerbescheinigung abhandengekommen oder ist sie vernichtet worden, darf ihm nach § 45a Abs. 5 S. 1 EStG eine Ersatz-Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Der Aussteller der Ersatz-Steuerbescheinigung braucht die Angaben des Gläubigers über das Abhandenkommen der Steuerbescheinigung nicht nachzuprüfen. Die Ersatz-Steuerbescheinigung muss allerdings als solche gekennzeichnet sein, z. B. dadurch, dass im Bescheinigungsvordruck vor die Überschrift das Wort "Ersatz-" gesetzt wird. Die Regelung in Abs. 5 wurde erst im Jahr 2001 durch das G. zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts v. 20.12.2001[1] eingefügt.

 

Rz. 137

Über die Ausstellung von Ersatz-Steuerbescheinigungen muss der Aussteller Aufzeichnungen führen. Diese Aufzeichnungen sollen die Nachprüfung durch die Finanzbehörden erleichtern (§ 50b EStG Rz. 21f.).

[1] BGBl I 2001, 3858.

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