Rz. 53g

Wichtig ist die Einschränkung in § 45 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 EStG, dass die Steuerbescheinigung Anforderung des Gläubigers der Kapitalerträge dem Gläubiger weiterhin in Papierform zu übersenden ist, wenn dieser es verlangt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll durch den Anspruch auf papierhafte Ausstellung der Kunde geschützt werden, der nicht über einen Internet-Anschluss verfügt.[1] Bei einem Kunden, mit dem die Bank bzw. das Versicherungsunternehmen bisher schon elektronisch kommuniziert, sollte daher erwartet werden, dass er auch mit der elektronischen Übermittlung der Steuerbescheinigung einverstanden ist. Nur wenn sich der Kunde ausdrücklich die papierhafte Übersendung der Steuerbescheinigung vorbehalten hat, besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Anspruch auf papierhafte Übermittlung.[2]

[1] BT-Drs. 18/8434, 116.

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