Rz. 49

Will der Gläubiger der Kapitalerträge den Antrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt selbst stellen, stehen ihm hierfür zwei Verfahren offen:

 

Rz. 50

Die KapESt-Anmeldung bildet die rechtliche Grundlage für das Einbehalten und Abführen der KapESt, denn nach § 168 AO steht die KapESt-Anmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Wurde aber der Steuerabzug vom Kapitalertrag vorgenommen, obwohl eine Abzugsverpflichtung nicht bestand, kann die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt erst erfolgen, nachdem das FA, an das die KapESt abgeführt wurde, die in der KapESt-Anmeldung liegende Steuerfestsetzung insoweit aufgehoben hat.

 

Rz. 51

Soweit die in der KapESt-Anmeldung liegende (zu Unrecht erfolgte) Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wurde, ist der dementsprechende Betrag an KapESt ohne rechtlichen Grund erhoben worden und kann daraufhin nach § 37 Abs. 2 AO an den Gläubiger der Kapitalerträge erstattet werden.[1]

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