Rz. 54

Den Antrag nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO auf Änderung bzw. Aufhebung der Steuerfestsetzung (Rz. 41f.) kann auch der Gläubiger der Kapitalerträge (als der Schuldner der KapESt) stellen.[1] Der Antrag wird vom Gläubiger der Kapitalerträge innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist formlos gestellt. Die Ausführungen in Rz. 45 zur Antragsfrist gelten für diesen Antrag entsprechend.

 

Rz. 55

Wird der Antrag ganz oder z. T. abgelehnt, ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat beginnt in diesem Fall nach § 355 Abs. 1 S. 1 AO mit der Bekanntgabe (§ 122 AO) des Ablehnungsbescheids.

[1] Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 164 AO Rz. 92ff.

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