Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Erstattung von Quellensteuern gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 an den Steuerschuldner (Lizenzgeber)

 

Leitsatz (NV)

Wird eine durch Bescheid i. S. des § 168 AO 1977 zu Unrecht festgesetzte Steuer einbehalten und abgeführt, so kann vom Steuerschuldner ein Erstattungsanspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Bescheid nach formellem Recht aufzuheben oder zu ändern ist oder wenn das Bundesamt für Finanzen im Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG i. V. m. § 73 h EStDV einen positiven Erstattungsbescheid erläßt.

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 2, §§ 168, 218 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 5 S. 4; EStDV § 73h; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Leistungsklage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Finanzamt (FA) wegen Rückzahlung von gemäß § 50 a Abs. 4 Satz 1 Buchst. b EStG 1977 einbehaltener Quellensteuer nebst Zinsen durch Urteil abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, die auf Verfahrensfehler und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wurde.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800) ohne Begründung. Lediglich aus Gründen der Klarstellung weist der Senat auf folgendes hin:

Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196, und vom 26. Januar 1978 V B 15/77, BFHE 124, 264, BStBl II 1978, 394).

1. Der Anspruch auf Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, daß eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt wurde. Davon kommt im Streitfall nur eine Steuerzahlung ohne rechtlichen Grund in Betracht, die sich darauf stützt, daß die X AG Quellensteuern i. S. des § 50 a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von den an den Kläger zu zahlenden Vergütungen einbehielt, sie beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA - ) anmeldete und dorthin abführte. Jedoch ist die Anmeldung der Quellensteuer durch die X AG vom 5. Juli 1977 eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO 1977). Damit bildet sie den Rechtsgrund für die Steuerzahlung i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977. Die Steuerfestsetzung wirkt auch gegenüber dem Kläger. Dies ergibt sich daraus, daß die X AG den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Klägers als des Gläubigers der Vergütungen vornahm (§ 50 a Abs. 5 Satz 4 EStG 1977). Der Kläger war der Steuerschuldner der Quellensteuer (§ 50 a Abs. 5 Satz 4 EStG 1977). Die X AG erfüllte mit der Anmeldung und Abführung der Quellensteuer auch eine Verpflichtung, die sich aus der Steuerschuldnerstellung des Klägers ergab. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, daß die Anmeldung vom 5. Juli 1977 auf einem Rechtsirrtum der X AG über die materielle Rechtslage beruhte und die Quellensteuer materiellrechtlich (teilweise) zu Unrecht einbehalten und abgeführt wurde. Wird eine durch Bescheid i. S. des § 168 AO 1977 zu Unrecht festgesetzte Steuer einbehalten und abgeführt, so kann ein Erstattungsanspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Steuerbescheid nach formellem Recht aufgehoben oder geändert werden kann (vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 37 AO 1977 Rdnr. 11 und 12). Bei dieser Sachlage scheitert die Annahme eines Erstattungsanspruchs des Klägers gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 an dem Fehlen einer Steuerzahlung ohne rechtlichen Grund. Soweit das FA bei der Erstattung des Betrages von . . . DM am 29. März 1988 eine andere Auffassung vertreten hat, ist sein Vorgehen fehlerhaft.

2. Dem Kläger stünde nur dann ein Erstattungsanspruch i. S. der §§ 37 Abs. 1, 218 Abs. 1 AO 1977 zu, wenn er entweder die Steueranmeldung durch die X AG erfolgreich angefochten hätte (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 I R 28/87, BFHE 155, 479, BStBl II 1989, 449) oder wenn das Bundesamt für Finanzen (BfF) im Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes i. V. m. § 73 h der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung einen positiven Erstattungsbescheid erlassen hätte. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts wurde die Steueranmeldung der X AG vom 5. Juli 1977 vom Kläger nicht angefochten. Das BfF lehnte gegenüber dem Kläger den Erlaß eines positiven Erstattungsbescheides aus Verjährungsgründen ab. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage i. S. des § 218 Abs. 1 AO 1977 für einen Erstattungsanspruch des Klägers.

3. Bei dieser Sachlage sind alle vom Kläger im übrigen erhobenen Rügen entscheidungsunerheblich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416637

BFH/NV 1990, 208

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