6.3.1 Allgemeines

 

Rz. 49

Will der Gläubiger der Kapitalerträge den Antrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt selbst stellen, stehen ihm hierfür zwei Verfahren offen:

 

Rz. 50

Die KapESt-Anmeldung bildet die rechtliche Grundlage für das Einbehalten und Abführen der KapESt, denn nach § 168 AO steht die KapESt-Anmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Wurde aber der Steuerabzug vom Kapitalertrag vorgenommen, obwohl eine Abzugsverpflichtung nicht bestand, kann die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt erst erfolgen, nachdem das FA, an das die KapESt abgeführt wurde, die in der KapESt-Anmeldung liegende Steuerfestsetzung insoweit aufgehoben hat.

 

Rz. 51

Soweit die in der KapESt-Anmeldung liegende (zu Unrecht erfolgte) Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wurde, ist der dementsprechende Betrag an KapESt ohne rechtlichen Grund erhoben worden und kann daraufhin nach § 37 Abs. 2 AO an den Gläubiger der Kapitalerträge erstattet werden.[1]

6.3.2 Rechtsbehelf (Einspruch) gegen die KapESt-Anmeldung

 

Rz. 52

Der Gläubiger der Kapitalerträge (als der Schuldner der KapESt; § 44 EStG Rz. 7ff.) kann die KapESt-Anmeldung aus eigenem Recht per Einspruch anfechten, wenn KapESt einbehalten wurde, obwohl eine Abzugsverpflichtung nicht bestanden hat.[1] Nach § 355 Abs. 1 S. 2 AO ist der Rechtsbehelf innerhalb eines Monats nach Eingang der KapESt-Anmeldung bei dem FA einzulegen, an das die KapESt-Anmeldung eingereicht wurde.

 

Rz. 53

In den Fällen, in denen das FA einer geänderten KapESt-Anmeldung, die zur Herabsetzung der bisher angemeldeten Steuer führt, erst zustimmen muss, bevor die geänderte Steueranmeldung als geänderte Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung wirken kann (§ 168 S. 2 AO), beginnt die Rechtsbehelfsfrist dagegen erst mit dem Bekanntwerden der Zustimmung (§ 355 Abs. 1 S. 2 a. E. AO; AEAO zu § 355 Nr. 1).

6.3.3 Antrag nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO auf Änderung bzw. Aufhebung der Steuerfestsetzung

 

Rz. 54

Den Antrag nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO auf Änderung bzw. Aufhebung der Steuerfestsetzung (Rz. 41f.) kann auch der Gläubiger der Kapitalerträge (als der Schuldner der KapESt) stellen.[1] Der Antrag wird vom Gläubiger der Kapitalerträge innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist formlos gestellt. Die Ausführungen in Rz. 45 zur Antragsfrist gelten für diesen Antrag entsprechend.

 

Rz. 55

Wird der Antrag ganz oder z. T. abgelehnt, ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat beginnt in diesem Fall nach § 355 Abs. 1 S. 1 AO mit der Bekanntgabe (§ 122 AO) des Ablehnungsbescheids.

[1] Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 164 AO Rz. 92ff.

6.3.4 Erstattung einbehaltener KapESt an Steuerausländer

 

Rz. 56

Steuerausländer unterliegen mit ihren Zinserträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG nur dann dem KapESt-Abzug, wenn die Zinserträge im Rahmen des § 49 EStG der beschr. Steuerpflicht unterliegen.[1]

 

Rz. 56a

Sind an einem Gemeinschaftskonto (z. B. einer GbR) neben Steuerinländern auch Steuerausländer beteiligt, oder wird für Steuerausländer ein Treuhandkonto geführt, ist für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht möglich, obwohl Steuerausländer mit diesen Einkünften – ausgenommen bei Tafelgeschäften (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EStG; § 49 EStG Rz. 341ff.) – nicht beschr. stpfl. sind. Die dennoch einbehaltene KapESt wird Steuerausländern auf Antrag durch das FA, an das die KapESt abgeführt wurde, wegen Zahlung ohne rechtlichen Grund nach § 37 Abs. 2 AO erstattet. Der Antrag ist nicht fristgebunden. Vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 228ff. AO über die Zahlungsverjährung.[2]

 

Rz. 56b

Sind an einer Gemeinschaft hingegen nur Steuerausländer beteiligt oder wird das Konto auf den Namen einer Personenhandelsgesellschaft geführt, die weder Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte im Inland hat, ist aufgrund der Steuerausländereigenschaft vom KapESt-Abzug abzusehen.[3]

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