Rz. 76

§ 44a Abs. 4 S. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 20.12.2001[1] regelt einen Sonderfall der Abstandnahme vom Steuerabzug. Danach ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag dann nicht vorzunehmen, wenn

  • eine unbeschränkt stpfl., von der KSt befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
  • eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts

als Gläubigerin von Kapitalerträgen Gewinnanteile und sonstige Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 43 EStG Rz. 29ff.) bzw. Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 43 EStG Rz. 34ff.) von einer von der KSt befreiten Körperschaft bezieht. Dieser Sonderfall liegt nur vor, wenn die Schuldnerin der Kapitalerträge eine von der KSt befreite Körperschaft ist. Soweit die leistende Körperschaft nicht von der KSt befreit ist, kommt für die steuerbefreiten Körperschaften bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Gläubiger der Kapitalerträge lediglich die Abstandnahme bzw. Teilabstandnahme vom KapESt-Abzug nach § 44a Abs. 7 oder 8 EStG[2] in Betracht.

 

Rz. 77

Vom Steuerabzug vom Kapitalertrag wird in diesen Fällen Abstand genommen, weil der von der steuerbefreiten Körperschaft erwirtschaftete und ausgeschüttete Gewinn den steuerfreien Raum nicht verlässt und deshalb auch keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu stpfl. Körperschaften eintreten kann.[3]

Rz. 78–80 einstweilen frei

[1] BStBl I 2002, 35.
[2] Je nach Art der Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 KStG.

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