7.1 Allgemeines

 

Rz. 71

Durch G. v. 14.8.2007[1] wurde für steuerbefreite inländische Körperschaften und inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts die Abstandnahme vom Steuerabzug auf die ab 1.1.2009 neu hinzukommenden KapESt-Tatbestände des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 sowie 8, 9, 11 und 12 EStG ausgedehnt (Rz. 74).[2] Voraussetzung für die Abstandnahme ist auch in diesen Fällen die Vorlage einer NV 2-Bescheinigung als Berechtigungsnachweis (Rz. 81ff.). Darüber hinaus ist die Abstandnahme vom KapESt-Abzug auch bei den in S. 6 genannten, im Ausland ansässigen steuerbefreiten Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen möglich, sofern inländische Erträge gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c oder d EStG zufließen (Rz. 91a ff.).

 

Rz. 72

Die in § 44a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG genannten steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können dem zum Steuerabzug Verpflichteten anstelle einer NV 2-Bescheinigung auch eine amtlich beglaubigte Kopie des Freistellungsbescheids vorlegen, der für den fünften oder einen späteren Vz vor dem Vz des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden und noch gültig ist. Auch die vorläufige Bescheinigung des FA über die Gemeinnützigkeit kann als Berechtigungsnachweis vorgelegt werden, wenn deren Gültigkeitsdauer nicht vor dem Vz des Zuflusses der Kapitalerträge endet.[3]

 

Rz. 72a

Mit dem G. zur Stärkung des Ehrenamtes v. 21.3.2013[4] wird die vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit durch das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO abgelöst. Die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 EStG gilt entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheids nach § 60a AO des FA überlassen wird, dessen Erteilung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.

 

Rz. 73

Macht der zum Steuerabzug Verpflichtete bei verspäteter Vorlage der NV 2-Bescheinigung von der Möglichkeit der Änderung der KapESt-Anmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG (Rz. 5ff.; § 44b EStG Rz. 34ff., 63ff.) keinen Gebrauch und erstattet die einbehaltene KapESt auch nicht durch entsprechende Kürzung der nächsten KapESt-Anmeldung, können die von § 44a Abs. 4 EStG erfassten steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aufgrund einer Ausnahmeregelung[5] die Erstattung der KapESt bei dem für sie zuständigen Betriebs-FA zur Vermeidung von sachlichen Härtefällen beantragen.[6] Dieser Erstattungsantrag ist nicht fristgebunden. Für ihn gilt die fünfjährige Zahlungsverjährung (§§ 228ff. AO).[7]

[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] Zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei Vereinen van Bebber/Tischbein, DStR 1999, 261; van Bebber/Tischbein, DStR 2003, 96.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, Rz. 295ff., BStBl I 2016, 85.
[4] BGBl I 2013, 556.
[5] Weil bei ihnen die KSt nach den §§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG durch den KapESt-Abzug abgegolten ist und deshalb keine Veranlagung stattfindet.
[7] Zu Einzelheiten, auch zur zeitlichen Befristung der Erstattung, OFD Magdeburg v. 13.5.2003, S 0458 – 1 – St 251.

7.2 Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG (Abs. 4 S. 1)

 

Rz. 74

Bei steuerbefreiten inländischen Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Abstandnahme vom Steuerabzug vorgesehen für Kapitalerträge i. S. d.

  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG, d. h. Erträge aus Versicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (§ 43 EStG Rz. 60ff.);
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG, d. h. Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 13 InvStG;
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG, d. h. ausl. Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG; hierunter fallen insbesondere ausl. Dividenden und Dividenden ähnliche Ausschüttungen (§ 43 EStG Rz. 67);
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 sowie S. 2 EStG, d. h. Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die aus Kapitalforderungen jeglicher Art herrühren (§ 43 EStG Rz. 68ff.);
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 sowie S. 2 EStG, d. h. Kapitalerträge aus Stillhaltergeschäften (§ 43 EStG Rz. 94ff.);
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG, d. h. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- oder ausl. Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (z. B. Aktien oder Anteile an GmbH) sowie von eigenkapitalähnlichen Genussrechten, mit denen das Recht der Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist, oder von ähnlichen Beteiligungen oder Anwartschaften auf solche Beteiligungen;
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EStG, d. h. Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen oder Zinsscheinen (§ 43 EStG Rz. 102ff.);
  • § 43 Abs. 1 Nr. 11 EStG, d. h. Gewinne aus Termingeschäften und aus der Veräußerung von als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten (§ 43 EStG Rz. 112ff.);
  • § 43 Abs. 1 Nr. 12 EStG, d. h. Gewinne aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG vermittelnden Rechtsposition (...

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