Rz. 67

Ab 2009 werden auch ausl. Dividendenerträge sowie ausl. dividendenähnliche Ausschüttungen (Rz. 29ff.) dem Steuerabzug unterworfen, wenn die Auszahlung über eine inländische Zahlstelle (i. d. R. Kreditinstitut als Depotbank) erfolgt. Infolge des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-UmsetzungsG) v. 22.6.2011[1] bedurfte es einer redaktionellen Anpassung in Nr. 6 mit Hinweis auf Nr. 1 und Nr. 1a, um auch die ausl. Kapitalerträge i. S. der Nr. 1a vom KapESt-Abzug zu erfassen. Soweit der ausl. Schuldner bereits einen Quellensteuerabzug vorgenommen hat, kann die ausl. Quellensteuer unter den Voraussetzungen des § 43a Abs. 3 S. 1 EStG nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG (§ 32d EStG Rz. 57ff.) beim privaten Kapitalanleger angerechnet werden. Auf diese Weise kann auch bei Zufluss ausl. Beteiligungserträge mit ausl. Quellensteuerbelastung eine Abgeltungswirkung des KapESt-Abzugs erreicht werden.

 

Rz. 67a

Ausschüttungen kanadischer Income Trusts sind als ausl. Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Steuerabzug nach Nr. 6 unterworfen. Eine Anrechnung der kanadischen Quellensteuer ist nicht vorzunehmen. Die tatsächliche Zurechnung der Erträge zu den einzelnen Einkunftsarten sowie die Anrechnung der Quellensteuer erfolgt erst im Rahmen der Veranlagung zur ESt.[2] Entsprechendes gilt für vergleichbar konzipierte Trustgebilde anderer Staaten, bei denen eine eindeutige Zuordnung der Erträge zu einer Einkunftsart im Rahmen des KapESt-Verfahrens schwierig ist.[3]

[1] BGBl I 2011, 1126.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 211, BStBl I 2016, 85.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 211, BStBl I 2016, 85.

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