Rz. 137

Wurde vom Steuerabzug vom Kapitalertrag Abstand genommen, darf dem Gläubiger dennoch eine KapESt-Bescheinigung erteilt werden. Die Steuerbescheinigung für den privaten Anleger dient nicht mehr nur dazu, einen Nachweis für die einbehaltene KapESt im Rahmen der Veranlagung zu bieten. Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab Vz 2009 enthält eine Steuerbescheinigung diejenigen Angaben, die für den Fall einer Veranlagung zur ESt gem. § 32d EStG für den Anleger wichtig sind.

 

Rz. 138

Auch für den Fall, dass durch eine Ertragsgutschrift das in dem der auszahlenden Stelle vorliegenden Freistellungsauftrag ausgewiesene Freistellungsvolumen (Rz. 20ff.) überschritten wird, ist in der dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen zu erteilenden KapESt-Bescheinigung als Höhe des Kapitalertrags der gesamte Bruttobetrag der Ertragsgutschrift zu bescheinigen, also nicht nur der Teil des Kapitalertrags, der dem Steuerabzug unterworfen worden ist.[1]

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