Rz. 117

Nach § 69 AO haften auch die gesetzlichen Vertreter des zum Steuerabzug Verpflichteten, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

 

Rz. 118

Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. der Vorstand einer AG haftet persönlich, wenn durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden steuerlichen Pflichten Steueransprüche verkürzt werden. Er haftet als Gesamtschuldner (§ 44 AO) neben dem Schuldner der Kapitalerträge als weiterem Haftenden und (Rz. 96) neben dem Gläubiger der Kapitalerträge als Steuerschuldner.[1]

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