Rz. 49

Grundsätzlich ist die innerhalb eines Kalendermonats insgesamt einbehaltene KapESt von dem zum Steuerabzug Verpflichteten (d. h. vom Schuldner der Kapitalerträge, von der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle bzw. von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle) jeweils bis zum 10. des darauffolgenden Monats an das FA abzuführen, bei dem er (der zum Steuerabzug Verpflichtete) zur ESt bzw. KSt veranlagt wird. Zur Ausnahme bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vgl. Rz. 51.

Die Entrichtung der einbehaltenen KapESt kann nicht gestundet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerabzugsverpflichtete gegen das FA einen mit Sicherheit entstehenden Steuererstattungsanspruch hat. Denn nach § 222 S. 1 AO können nur Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gestundet werden. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind in § 37 AO definiert. Der Anspruch des Fiskus auf Abführung der für Rechnung Dritter einbehaltenen Abzugsteuern fällt mangels Erwähnung in § 37 Abs. 1 AO 1977 nicht unter § 37 AO.[1]

 

Rz. 50

Innerhalb der gleichen Frist muss der zum Steuerabzug Verpflichtete gem. § 45a Abs. 1 EStG die einbehaltene KapESt bei diesem FA anmelden. Die Anmeldung muss seit dem 1.1.2009 auf elektronischem Weg nach Maßgabe der StDÜV erfolgen. Wegen Einzelheiten hierzu vgl. § 45a EStG Rz. 26ff.

 

Rz. 51

Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 43 EStG Rz. 29ff.) wurde jedoch mit Wirkung für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen, die Abführungs- und Anmeldefrist (10. Tag des Folgemonats) für die Entrichtung und die Anmeldung der einbehaltenen KapESt auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs abgeschafft.[2] Nach dem durch das G. zur Änderung der AO und anderer Gesetze v. 21.7.2004[3] in § 44 Abs. 1 S. 5 EStG angefügten zweiten Halbsatz ist bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, die einbehaltene KapESt in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.

Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (§ 20 EStG a. F. Rz. 22ff. und 92ff.), die dem Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterliegen, ist somit ab dem 1.1.2005 die KapESt bereits an dem Tag an das FA abzuführen und anzumelden, an dem die Kapitalerträge ausgezahlt werden (§ 45a EStG Rz. 8).[4]

Zu den für den Steuerabzug vom Kapitalertrag maßgeblichen Zuflussregeln bei diesen Kapitalerträgen vgl. Rz. 66ff. Hintergrund für den Verzicht auf einen Abführungs- und Anmeldezeitraum bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Feststellung, dass Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in der Lage sind, mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung den zur Ausschüttung bestimmten Gewinn – vermindert um die Steuerabzugsbeträge – zu dem im Gewinnverteilungsbeschluss bestimmten Termin kurzfristig auszuzahlen. Oft fließen die Nettodividenden den Anteilseignern bereits schon am Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses oder einen Tag später zu. Es sei daher gerechtfertigt, die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft auch zur sofortigen Abführung und Anmeldung der KapESt zu verpflichten. Der Fiskus erspart sich durch die Abschaffung des Abführungszeitraums, der im Einzelfall bis zu 40 Tage betragen kann, Zinsaufwendungen in Millionenhöhe.[5]

 

Rz. 52

Durch Art. 1 des Richtlinien-UmsetzungsG[6] v. 9.12.2004[7] wurde § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG um einen S. 2 ergänzt, nach dem das Entgelt, welches der Inhaber des Stammrechts aus der Veräußerung von Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und S. 2 EStG (ohne die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile) erzielt (vgl. § 20 EStG n. F. Rz. 219ff.), dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterworfen wird.

Nach dem ebenfalls durch das EURLUmsG eingefügten § 43 Abs. 3 S. 2 EStG handelt es sich dabei um inländische, und demnach steuerabzugspflichtige Kapitalerträge, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

Die Neuregelung ist erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zufließen, es sei denn, die Veräußerung ist vor dem 29.7.2004 (dem Tag des Kabinettsbeschlusses) erfolgt (§ 52 Abs. 53a EStG).

Weil es sich bei diesen Entgelten um Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (hier S. 2) handelt, ist nach § 44 Abs. 1 S. 5 Halbs. 2 EStG ab dem 1.1.2005 die einbehaltene KapESt an dem Tag an das FA abzuführen und anzumelden, an dem das Entgelt ausgezahlt wird (Rz. 51 und § 45a EStG Rz. 9).

 

Rz. 53

Hat nicht der Gläubiger der Kapitalerträge die KapESt getragen, sondern wurde sie vom Schuldner der Kapitalerträge übernommen (§ 43a EStG 21ff.), dann hat der Schuldner der Kapitalerträge auch die von ihm übernommene KapESt zum gleichen Zeitpunkt (Rz. 49f.) an das für ihn zuständige FA abzuführen und ebenfalls anzumelden.

 

Rz. 54

Der Gesamtbetrag an KapESt, den der zum Steuerabzug Verpflichtete zum jeweiligen Steuertermin zu entrichten hat, ist jeweils auf volle EUR nach unten abzurunden. Diese Abrundung ist jeweils be...

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