Rz. 48c

Im Bericht des Finanzausschusses des Bundestages v. 7.11.2019[1] sind für die Praxis bedeutsame Klarstellungen enthalten.

Für den Plattformbetreiber besteht nach Ansicht des Gesetzgebers eine Verpflichtung zum KapESt-Abzug nur in den Fällen, in denen die Plattform die Erlaubnis nach § 32 KWG als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut habe und auch die Kapitalerträge selbst an den Gläubiger auszahle oder diesem gutschreibe.[2] Dies betrifft die Fälle, in denen Kreditinstitute selbst das "Crowdlending" als Anlageprodukt anbieten und die Abwicklung der Zahlungen übernehmen würden, bzw. in denen eine Kreditplattform ihr Geschäft als Kreditinstitut betreibe.

Sofern die Plattform von der Bereichsausnahme nach dem KWG Gebrauch macht und deshalb die Kapitalerträge nicht selbst an den Gläubiger auszahlten oder gutschreiben darf, ist nach § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2a Buchst. b EStG das von der Plattform beauftragte Kreditinstitut zum KapESt-Abzug verpflichtet. Hintergrund ist, dass die Plattformen sich Partnerbanken als Sammelstelle für die von den Schuldnern aus dem "Crowdlending" zu erbringenden Tilgungsraten und Zinsen bedienen. Die von den Schuldnern auf das durch das Partnerinstitut geführte Konto überwiesenen Tilgungsraten werden nach Vorgaben der Plattform an die Gläubiger geleistet. In dieser Konstellation werden die Kreditinstitute durch den neuen KapESt-Abzugstatbestand verpflichtet, den Steuerabzug auf den Zinsanteil der Tilgungsrate vorzunehmen. Die für den KapESt-Abzug vorzunehmenden Daten müsse die Kreditplattform ihrem Partnerinstitut zur Verfügung stellen.[3]

In § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2a Buchst. a EStG ist daher im Ergebnis geregelt, dass primär der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausl. Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c S. 2 EStG, der die Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, den Steuerabzug vorzunehmen hat. Sekundär hat den Steuerabzug aber das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG vorzunehmen, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausl. Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c S. 2 EStG an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt. Das inländische Kreditinstitut ist jedoch nur dann verpflichtet, sofern die Plattformen von der Bereichsausnahme nach dem § 32 KWG Gebrauch machen und deshalb die Kapitalerträge nicht selbst an den Gläubiger auszahlen oder gutschreiben dürfen.[4]

 
Hinweis

Der neue KapESt-Abzugstatbestand ist grundsätzlich kritisch zu sehen, da erstmals eine Steuerabzugsverpflichtung aufgrund einer Auszahlung/Gutschrift durch die Institute geschaffen wird, obwohl die Institute nicht weiter eingebunden sind. Im Bericht des Finanzausschusses[5] wird aber ausgeführt, dass das "von der Plattform beauftragte Kreditinstitut" gemeint ist. Somit kann eine KapESt-Abzugsverpflichtung nur vorliegen, wenn "Vorgaben der Plattform" für die auszahlenden Stellen bestehen und damit auch eine Verbindung der auszahlenden Stelle zur Internet-Dienstleistungsplattform existiert. Zudem wurde klargestellt, dass die Kreditplattform die für den Steuerabzug vorzunehmenden Daten ihrem Partnerinstitut zur Verfügung stellen muss.[6] Erfolgt diese Übermittlung von Daten nicht, kann die Bank in diesem Fall schon aus tatsächlichen Gründen keinen KapESt-Abzug vornehmen.

[1] BT-Drs. 19/14909, 10.
[2] BT-Drs. 19/14909, 10.
[3] BT-Drs. 19/14909, 10.
[4] BT-Drs. 19/14909, 10.
[5] BT-Drs. 19/14909, 10.
[6] BT-Drs. 19/14909, 10.

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