Rz. 48a

Mit § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2a EStG wurde durch das "G. zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ("JStG 2019"") v. 17.12.2019[1] ein neuer KapESt-Abzugstatbestand eingefügt. Der KapESt-Abzugstatbestand ist aufgeteilt in zwei Untertatbestände, d. h.

  • § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2a Buchst. a EStG: Steuerabzug durch den inländischen Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausl. Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform,
  • § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2a Buchst. b EStG: Steuerabzug durch das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausl. Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt.

Erfasst werden von § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2a Buchst. a EStG die Fälle des ebenfalls durch das JStG 2019 neu eingefügten § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c EStG, d. h. von Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden (sog. "Crowdlending"). Der neue § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c S. 1 EStG regelt, dass die ESt auf Zinsen auch dann durch KapESt-Abzug erhoben wird, wenn die Zinsen aus einer Forderung stammen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurde.[2] Hintergrund für diesen zusätzlichen KapESt-Abzugstatbestand sind die als "Crowdlending" bezeichneten Geschäfte. Beim "Crowdlending" erfolgt eine Kreditvergabe unter der Maßgabe, dass Kreditgeber an Stelle einer Bank ein einzelner oder eine Vielzahl von Anlegern sind. Über eine Internet-Dienstleistungsplattform werden Kredite hierbei zwischen den Anlegern und dem Kreditnehmer vermittelt. Als Gegenleistung für die Bereitstellung der Kreditsumme erhalten die Anleger einen vorab festgelegten Zins.[3] Die Anleger erzielen aus diesen Geschäften Kapitalerträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG für die Überlassung von Kapital zur Nutzung gegen Entgelt. Eine Verpflichtung, die ESt auf diese Kapitalerträge durch Abzug vom Kapitalertrag zu erheben, besteht bis zur Änderung durch das JStG 2019 nicht, da es sich bei dem Schuldner der Kapitalerträge (Kreditnehmer) nicht um ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut gen. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG handelt. Zwar wird für die Kreditvergabe ein Kreditinstitut eingeschaltet. Dieses tritt aber die Forderung aus dem Kreditvertrag an die Anleger ab, sobald der Kreditvertrag zustande gekommen ist. Der Kreditnehmer zahlt anschließend die Forderung zzgl. Zinsen über die Plattform an die Anleger zurück. Die Besteuerung der Kapitalerträge erfolgte aber nach Ansicht des Gesetzgebers bisher nicht im Steuerabzugsverfahren, sondern nur bei Angabe der Kapitalerträge in der ESt-Erklärung durch die Anleger nach § 32d Abs. 3 EStG.[4] Die Besteuerung der Kapitalerträge war daher somit bis Gesetzesänderung ausschließlich davon abhängig, dass der Anleger sich erklärt. Mit der Ergänzung unterliegen nun auch Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben werden, dem KapESt-Abzug. Die Vorschrift verbessert somit die Verifikation von Steuerzahlungen beim "Crowdlending".[5] Die Änderung trat nach Art. 39 Abs. 2 JStG 2019 zwar zum 1.1.2020 in Kraft, ist aber nach § 52 Abs. 44 S. 1 EStG erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2020 zufließen.

[1] BGBl I 2019, 2451.
[2] BT-Drs. 19/13436, 117.
[3] BT-Drs. 19/13436, 117.
[4] BT-Drs. 19/13436, 117.
[5] BT-Drs. 19/13436, 117.

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