Rz. 148

Für den Steuerabzug vom Kapitalertrag bei Investmenterträgen gem. Abs. 1 S. 1 sind die für Zinserträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 sowie S. 2 EStG geltenden Vorschriften anzuwenden: Für ausgeschüttete Erträge wird die KapESt von der auszahlenden Stelle (zum Begriff vgl. Rz. 74) einbehalten.

  • In Depotfällen wird bei Steuerausländern keine KapESt einbehalten. Bei Steuerinländern, die einen Freistellungsauftrag erteilt oder eine NV-Bescheinigung bzw. eine Bescheinigung i. S. d. § 44a Abs. 5 EStG für Dauerüberzahler vorgelegt haben, wird nach § 44a EStG vom Steuerabzug Abstand genommen (§ 44a EStG Rz. 92ff.).
  • In Nichtdepotfällen, d. h. wenn die Ertragsscheine im Weg eines Tafelgeschäfts eingelöst werden, wird KapESt bei Steuerausländern unter den Voraussetzungen des § 50d EStG vom BZSt erstattet; bei Steuerinländern hat die KapESt Abgeltungswirkung.
 

Rz. 149

Werden sämtliche Erträge thesauriert, nimmt nach § 7 Abs. 4 InvStG die inländische Stelle den Steuerabzug vor, welche auch bei Thesaurierung von Erträgen aus Vermietung und Verpachtung gem. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b nach § 7 Abs. 3d S. 1 InvStG zum Steuerabzug verpflichtet wäre. Dies ist nicht mehr die Kapitalanlagegesellschaft, sondern die inländische auszahlende Stelle, also die den Investmentanteil für den Anleger verwahrende Bank. Durch das OGAW-IV-UmsetzungsG v. 22.6.2011[1] ist auch für den Fall der Thesaurierung die Steuerabzugsverpflichtung auf die auszahlenden Stellen verlagert worden. Die Neuregelung gilt für Kapitalerträge, die dem Anleger oder im Falle des § 11 Abs. 2 InvStG dem Investmentfonds nach dem 31.12.2011 zufließen oder dem Anleger als zugeflossen gelten. Für die Ermittlung der zutreffenden Höhe der einzubehaltenden und abzuführenden Steuer steht den auszahlenden Stellen nach § 7 Abs. 4 S. 3 i. V. m. Abs. 3b S. 2 InvStG auch für die Erträge nach Abs. 4 ein Zeitraum von 2 Monaten und 10 Tagen ab Ende des Geschäftsjahres zur Verfügung.

 

Rz. 149a

Die Neuregelung erlaubt die endgültige Abwicklung der Abgeltungsteuer bereits beim Steuerabzug, weil bei inländischen Publikums-Investmentfonds die zum Abzug zukünftig berufenen auszahlenden Stellen über die Verhältnisse des jeweiligen Anlegers unterrichtet sind. Dies gilt etwa für das Absehen vom Steuerabzug in den in § 43 EStG vorgesehenen Fällen oder die Abstandnahme gem. § 44a EStG. Andererseits kann der Stpfl. durch die auszahlende Stelle auch den KiSt-Abzug vornehmen lassen. In Nichtdepotfällen wird die KapESt Steuerausländern unter den Voraussetzungen des § 50d EStG vom BZSt erstattet.

[1] BGBl I 2011, 1126.

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