Rz. 5

Die Regelungen zur KapESt in den §§ 4345e EStG bilden einen Unterabschnitt im Abschnitt "Steuererhebung" (§§ 3647 EStG). § 43 EStG enthält die Vorschriften über den Steuerabzug vom Kapitalertrag in Form einer abschließenden Aufzählung der Steuerabzugstatbestände. Von den in § 43 EStG im Einzelnen genannten inländischen und in den Fällen der Nr. 5 (ab 2018), Nr. 6, Nr. 7 Buchst. a und Nrn. 8 bis 12 sowie S. 2 auch ausl. Kapitalerträgen wird die ESt bzw. KSt durch Steuerabzug vom Kapitalertrag, d. h. in Form der KapESt erhoben. Bei der KapESt handelt es sich nicht um eine Steuer eigener Art, sondern lediglich um eine besondere Erhebungsform der ESt bzw. KSt.

 

Rz. 5a

Rechtslage ab 1.1.2018:

Im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Investmentsteuerrechts (InvStRefG) v. 19.7.2016[1] wird zum 1.1.2018 in § 43 Abs. 1 S. 1 EStG die Verpflichtung zur Erhebung von KapESt auch für Investmenterträge aus ausländischen Investmentfonds vorgesehen. Dies wird ermöglicht, in dem § 43 Abs. 1 S. 1 EStG nunmehr auch den § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG aufzählt, in dem notwendigerweise ein neuer eigenständiger Tatbestand für Investmenterträge i. S. d. § 16 InvStG eingefügt wird. Nach § 52 Abs. 42 S. 2 EStG sind die Änderungen des § 43 EStG erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden.

 

Rz. 6

Die ESt bzw. KSt wird an der Quelle der Kapitalerträge erhoben (Quellensteuer). Der Schuldner der Kapitalerträge hat die KapESt von den in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 bis 4 sowie Nrn. 7a und 7b EStG bezeichneten steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen einzubehalten und für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge an das zuständige FA (bei dem der Schuldner der Kapitalerträge zur ESt bzw. zur KSt veranlagt wird; § 44 Abs. 1 S. 5 EStG) abzuführen (Schuldnersteuer). In den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (i. d. R. ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut) die KapESt für Rechnung des Gläubigers abzuführen (Zahlstellensteuer). Für den Fall der isolierten Veräußerung von Dividendenscheinen unter Einschaltung eines Kreditinstituts ist das den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut bzw. Finanzdienstleistungsinstitut verpflichtet, den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.

 

Rz. 7

Mit dem Einbehalt und der Abführung der KapESt erfüllt der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle eine fremde Steuerschuld – die Steuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge.[2]

Der Schuldner der Kapitalerträge ist zugleich Steuerentrichtungspflichtiger. In dieser Funktion schuldet er auch die angemeldete KapESt als eigene (Abführungs-)Schuld.[3] Die (Abführungs-)Schuld ist im Gesetz nicht geregelt.[4]

 

Rz. 8

Der Steuerabzug vom Kapitalertrag hat Züge einer Objektsteuer, soweit die KapESt von bestimmten, in § 43 EStG ausdrücklich genannten inländischen Kapitalerträgen vom Schuldner der Kapitalerträge einzubehalten ist, ohne dass in diesem Steuerabzugsverfahren die persönlichen Verhältnisse des Gläubigers der Kapitalerträge in seiner Eigenschaft als Stpfl. berücksichtigt werden können. Dieser Objektsteuercharakter tritt durch die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs deutlich hervor.

 

Rz. 9

Die von Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG zu erhebende KapESt ist dagegen als Zahlstellensteuer ausgestaltet. Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle kann dabei vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge die Voraussetzungen hierfür erfüllt (z. B. bei einem Steuerausländer oder bei Vorliegen einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung bzw. eines Freistellungsauftrags oder einer Bescheinigung i. S. d. § 44 a Abs. 5 EStG für Dauerüberzahler. Unter den in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG aufgezählten Voraussetzungen folgt der Steuerabzug bei Zinsen aus Gewinnobligationen, Wandelanleihen und fremdkapitalähnlichen Genussrechten, die dem Anleger nach dem 31.12.2012 zufließen, der Zahlstellensteuersystematik.

 

Rz. 10

Die Erhebung von KapESt setzt voraus, dass der Empfänger der Kapitalerträge mit diesen Einkünften im Inland einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig ist.[5] Die Entscheidung darüber, ob diese Steuerpflicht besteht, wird nicht im Verfahren des KapESt-Abzugs getroffen, sondern erst bei der Veranlagung des Gläubigers der Kapitalerträge bzw. in einem der Verfahren, die für die Erstattung einbehaltener und abgeführter KapESt vorgesehen sind (§§ 44 b, 45b und 50d EStG), es sei denn, die ESt bzw. KSt ist nach § 50 Abs. 2 S. 1 EStG bzw. § 32 Abs. 1 KStG durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten.[6]

[1] BGBl I 2016, 1730.
[4] Schwarz/Pahlke, AO, Vor § 155 AO Rz. 8ff.
[5] Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken eines Steuerabzugs ohne Steuerschuld vgl. Frase/Ballwieser, DB 2010, 1366ff.
[6] Zur Abgeltung durch den Steuerabzug bei beschr. Steuerpflicht § 50 EStG Rz. 92ff.; in Frotscher/Drüen, ...

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