Rz. 50

Auch die Zinsen aus Genussrechten, mit denen nicht das Recht am Gewinn und am Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist (wenn also die Auszahlungen auf die Genussrechte den Charakter von Darlehns- oder Anleihezinsen haben und somit bei der Einkommensermittlung für die auszahlende Körperschaft abziehbar sind), unterliegen dem KapESt-Abzug. Ein Genussrecht ist ein rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Mit Abschluss des Genussrechtsvertrags verpflichtet sich der Genussrechtsinhaber, dem Genussrechtsemittenten das Genussrechtskapital zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug werden dem Genussrechtsinhaber Vermögensrechte gewährt, die i. d. R. auch Gesellschaftern eingeräumt werden. Die Ausgestaltung ist vielfältig. Der Genussrechtsinhaber ist allerdings nicht Gesellschafter (§ 20 EStG n. F. Rz. 105).

 

Rz. 51

Soweit Genussrechte das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbriefen (die Ausschüttungen auf die Genussrechte somit als Gewinnverwendung zu behandeln sind und deshalb das Einkommen der ausschüttenden Körperschaft nicht mindern dürfen), gehören die Erträge zu den Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, so sind Zinserträge nach Nr. 2 stpfl.

 

Rz. 52

Zu den steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen gehören nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG allerdings nicht die Bundesbankgenussrechte i. S. d. § 3 Abs. 1 des Reichsbankliquidationsgesetzes v. 2.8.1961.[1] Diese in Genussscheinen verbrieften Bundesbankgenussrechte wurden den Anteilseignern der Reichsbank (i. H. v. 66 ⅔ DM für je 100 RM Reichsbankanteile) als Entschädigung dafür gewährt, dass die Ansprüche aus den Reichsbankanteilscheinen kraft gesetzlicher Anordnung insoweit erloschen, als sie sich auf das im Bereich der Bundesrepublik und Berlin (West) belegene Vermögen der Deutschen Reichsbank bezogen. Es handelt sich somit um einen Vorgang in der Vermögenssphäre. Die Vorschrift hat nur noch in Sonderfällen Bedeutung.

Bei den jährlichen Gewinnanteilen dagegen, die nach § 5 des Reichsbankliquidationsgesetzes i. H. v. 6 % ihres Nennbetrags auf die Bundesbankgenussrechte gezahlt wurden, handelte es sich um Kapitalerträge. Diese Gewinnanteile unterlagen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (Rz. 41) dem Steuerabzug vom Kapitalertrag.[2]

 

Rz. 53

§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG verweist unter den Voraussetzungen der Girosammelverwahrung (Rz. 40d) oder Streifbandverwahrung (Rz. 40e) auf die Anwendung der Vorschriften zum Steuerabzug, die für Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG gelten. Dies gilt auch, wenn die Erträge nach Nr. 2 gegen Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Die Verweisung ist systematisch bedenklich und trägt nicht zur Übersichtlichkeit der Vorschrift bei. Sie hat zur Folge, dass gem. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG die die Erträge auszahlende Stelle zum Steuerabzug verpflichtet ist und diese ggf. vom Steuerabzug gem. § 44a EStG Abstand nehmen kann.

Rz. 54 einstweilen frei

[1] BGBl I 1975, 3123.
[2] Zu Einzelheiten vgl. einheitlicher Ländererlass Hamburg v. 18.6.1962, 52 – S 2110 – 17, DStZ/E 1962, 283.

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