Rz. 40a

Mit dem G. zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-UmsetzungsG) v. 22. 6.2011[1] ist in § 43 S. 1 EStG eine neue Ziffer 1a eingefügt worden. Inländische Kapitalerträge aus Aktien, die entweder gem. § 5 DepotG zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden oder bei denen eine Sonderverwahrung gem. § 2 S. 1 DepotG erfolgt, sind nicht mehr nach S. 1 Nr. 1, sondern nunmehr nach S. 1 Nr. 1a kapitalertragsteuerpflichtig. Hinzu kommen die Fälle, in denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Nr. 1a ist auf inländische und eigenkapitalähnliche Genussscheinerträge, die nach dem 31.12.2012 zufließen, erweitert worden (Rz. 40f).

 

Rz. 40b

Die Neuregelung gilt für Aktiendividenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2011 zufließen (§ 52a Abs. 16b EStG). Sie betrifft über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch American Depositary Receipts (ADRs), Global Depositary Receipts (GDRs) und International Depositary Receipts (IDRs).

 

Rz. 40c

§ 43 S. 1 Nr. 1a EStG dient nicht der sachlichen Ausweitung der KapESt-Verpflichtung, da die in S. 1 Nr. 1a genannten Tatbestände bis Ende 2011 unter die KapESt-Verpflichtung gem. S. 1 Nr. 1 fallen. Die gesonderte Nummerierung dient dem Zweck der Umstellung der Erhebung der KapESt vom Schuldner auf die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG). Da das KapESt-Abzugsverfahren bei Dividendenausschüttungen nicht mehr in einem einheitlichen Verfahren erfolgt, bedarf es rechtstechnisch einer gesonderten Aufführung in Nr. 1a für Dividendenausschüttungen aus Aktien in Girosammelverwahrung bzw. Streifbandverwahrung in Abs. 1.

 

Rz. 40d

Eine Girosammelverwahrung erfolgt im Rahmen eines stückelosen Effektenverkehrs. Die einzelnen Aktien werden in Form einer Sammel- oder Globalurkunde verbrieft (§ 9a DepotG). Die einzelnen Aktionäre haben als Inhaber der Wertpapiere einen Miteigentumsanteil nach § 6 DepotG an der Sammelurkunde. Ein Anspruch auf Erstellung von Einzelurkunden besteht nicht. Für inländische Aktien ist Clearstream Banking AG in Frankfurt zentrale Verwahrstelle und unmittelbarer Besitzer der Globalurkunden.

 

Rz. 40e

Die Streifband- oder Sonderverwahrung gem. § 2 DepotG sichert dem Hinterleger den Herausgabeanspruch auf dieselben effektiven Stücke, die er hinterlegt hat. Die Sonderverwahrung erfolgt unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers. Die Stücke werden durch eine individuell ausgezeichnete Papierschleife (Streifband) von den restlichen Beständen gesondert verwahrt und verwaltet. Zur Streifbandverwahrung girosammelverwahrfähiger Wertpapiere ist der ausdrückliche Auftrag des Hinterlegers notwendig, da im Normalfall die wirtschaftlichere Girosammelverwahrung zur Anwendung kommt.

 

Rz. 40f

§ 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist durch Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013[2] erweitert worden um Erträge aus inländischen Genussrechten, die die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllen (eigenkapitalähnlich). Mit der Erweiterung der Nr. 1a geht eine Umstellung des Steuereinbehalts für depot- und streifbandverwahrte Genussrechte mit Wirkung ab dem 1.1.2013 einher. Nicht mehr der Schuldner, sondern das depotführende Kreditinstitut ist verpflichtet, den Steuerabzug ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Voraussetzung ist entweder Girosammelverwahrung (Rz. 40d) oder Streifbandverwahrung (Rz. 40e) oder aber, dass die Genussrechtserträge gegen Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, entsteht die KapESt nach Nr. 1, mit der Folge, dass der Schuldner gem. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist.

[1] BGBl I 2011, 1126.
[2] BGBl I 2013, 1809.

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