3.1 Allgemeines

 

Rz. 25

§ 43 Abs. 1 EStG zählt die einzelnen Kapitalerträge abschließend auf, bei denen die ESt bzw. KSt durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird. Nur die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Kapitalerträge unterliegen dem Steuerabzug; dies i. d. R. auch nur dann, wenn es sich dabei um inländische Kapitalerträge handelt (zum Begriff "inländische" Kapitalerträge vgl. Rz. 192ff.). In einigen Tatbeständen werden jedoch auch ausl. Kapitalerträge von der KapESt erfasst (Rz. 26ff.).

 

Rz. 26

Bei Kapitalerträgen aus verbrieften oder in ein ausl. Register eingetragenen Kapitalforderungen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a und S. 2 EStG (Rz. 72ff.) unterliegen auch die ausl. Kapitalerträge der KapESt, die von einer inländischen auszahlenden Stelle ausgezahlt oder gutgeschrieben worden sind.

 

Rz. 27

Durch das StMBG v. 21.12.1993[1] wurden auch ausl. Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 und S. 2 EStG, die dem Gläubiger nach dem 31.12.1993 aus Veräußerungen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b sowie Nr. 3 und Nr. 4 EStG in der am 31.12.2008 geltenden Fassung zufließen, dem Zinsabschlag unterworfen, wenn sie von einer inländischen auszahlenden Stelle ausgezahlt oder gutgeschrieben werden.

 

Rz. 28

Die Ergänzung um die Nrn. 6 und 8 bis 12 durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[2] regelt, dass bei den ab 2009 neu hinzugekommenen KapESt-Tatbeständen nicht nur im Fall inländischer, sondern auch im Fall ausl. Kapitalerträge grundsätzlich ein Steuerabzug vorzunehmen ist.

 

Rz. 28a

Rechtslage ab 1.1.2018:

Durch das Gesetz zur Reform des Investmentsteuerrechts (InvStRefG) v. 19.7.2016[3] kommt es m. W. v. 1.1.2018 in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG und 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG zur notwendigen Einfügung zweier neuer Tatbestände. In Nr. 5 werden Investmenterträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG und in Nr. 9 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 13 InvStG aufgenommen.

Zudem wird § 43 Abs. 1 S. 1 EStG ergänzt, sodass entsprechend § 7 InvStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz v. 18.12.2013[4] (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) nunmehr auch Investmenterträge aus ausl. Investmentfonds vom KapESt-Abzug umfasst sind.

In § 43 Abs. 2 S. 2 EStG wird die Abstandnahme vom KapESt-Abzug im Hinblick auf den neuen § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG (Investmenterträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ausgedehnt.

Gem. § 52 Abs. 42 S. 2 EStG sind die Änderungen des § 43 EStG erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden.

[1] BStBl I 1994, 50.
[2] BStBl I 2007, 630.
[3] BGBl I 2016, 1730.
[4] BGBl I 2013, 4318.

3.2 Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechten (S. 1 Nr. 1)

3.2.1 Gewinnanteile und sonstige Bezüge (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

 

Rz. 29

Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterliegen dem KapESt-Abzug (zum Steuersatz vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Einzelnen aufgeführten Kapitalerträge (zu den verschiedenen Anteilsarten und den damit verbundenen Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechten vgl. § 20 EStG Rz. 22ff.), d. h.

  • Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge

    • aus Aktien (Anteilen an AG, SE und KGaA), soweit diese nicht nachfolgend in § 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG genannt sind
    • aus Anteilen an GmbH,
    • aus Anteilen an Genossenschaften einschließlich der SCE und
    • aus Anteilen an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben; hierbei handelt es sich um bergrechtliche Gewerkschaften, die aufgelöst oder umgewandelt worden sind; insoweit hat die Vorschrift keine Bedeutung mehr;
    • Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. Dies gilt mit Wirkung ab 1.1.2013 allerdings nur, soweit diese nicht nachfolgend in § 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG genannt sind und der Steuerabzug durch die auszahlende Stelle erfolgt.

3.2.2 Steuerabzug im Teileinkünfteverfahren

 

Rz. 30

Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. des UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[1] wurde die KapESt für Gewinnanteile und sonstige Bezüge von 20 % auf 25 % heraufgesetzt.

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug von Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und 2 sowie der Nr. 2 EStG ist der volle Kapitalertrag, unabhängig davon, ob diese Bezüge bei einer natürlichen Person als Anteilseigner gem. § 3 Nr. 40 EStG nur zu 60 % der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren unterliegen oder bei einer Körperschaft als Anteilseigner nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Einkommensermittlung ganz außer Ansatz bleiben.[2]

Durch das G. v. 20.12.2001[3] erhielt Nr. 1 die Kurzfassung "Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2". Außerdem wurde dem Abs. 1 der S. 3 angefügt, mit dem der Gesetzgeber deutlicher als bisher zum Ausdruck bringen wollte, dass der Steuerabzug ungeachtet des § 3 Nr. 40 EStG und des § 8b KStG auch für Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 Buchst. a EStG vorzunehmen ist.

Der auf 25 % erhöhte Steuerabzug gilt für alle Gewinnanteile und sonstigen Bezüge, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).

[1] BStBl I 2007, 630.
[2] Zu den verfassungsrechtlic...

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