Rz. 422

Ebenso wie die Entnahme muss die Einlage durch eine vom Willen des Stpfl. getragene Einlagehandlung erfolgen (vgl. BFH v. 27.3.1968, I 154/65, BStBl II 1968, 522; vgl. zur Entnahmehandlung Rz. 317ff. entsprechend, insbesondere zur Nutzungsänderung Rz. 321).

Eine Einlagehandlung liegt auch in der Aufrechnungserklärung, durch die der Stpfl. eine betriebliche Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer privaten Forderung zum Erlöschen bringt.[1] Ausnahmsweise kann es in diesen Fällen zur Einlage ohne willentliche Einlagehandlung des Stpfl. kommen, wenn nicht er, sondern der Gläubiger der betrieblichen Verbindlichkeit die Aufrechnung erklärt.

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