Rz. 317

Die Entnahme ist ein tatsächlicher Vorgang, durch den ein Wirtschaftsgut aus dem Betrieb ausscheidet oder durch den Nutzungen und Leistungen für betriebsfremde Zwecke in Anspruch genommen werden. Sie setzt eine vom Willen des Stpfl. getragene Entnahmehandlung des Stpfl. voraus. Daher müssen Entnahmehandlung und Entnahmewille des Stpfl. gemeinsam vorliegen. Lediglich ein Entnahmewille ohne Entnahmehandlung führt nicht zur Entnahme.

Ein Wirtschaftsgut des notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögens kann nur durch eine Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.[1]

 

Rz. 318

Entnahmehandlung ist ein nach außen dokumentiertes Verhalten, durch das die Nutzung des Wirtschaftsguts geändert wird; sie kann auch in einem schlüssigen Verhalten bestehen.[2] In diesem Verhalten muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass die Verknüpfung zum Betrieb gelöst wird.[3] Wirtschaftsgüter, die ihrer Natur nach "neutral" in dem Sinne sind, dass sie sowohl zum Betriebs- als auch zum Privatvermögen gehören können (die also gewillkürtes Betriebsvermögen bilden können), verbleiben in dem Vermögensbereich, zu dem sie gehören (Betriebsvermögen) so lange, bis diese Zuordnung durch den Stpfl. eindeutig geändert wird.[4]

Als tatsächliche Handlung lässt sich die Entnahme weder rückbeziehen noch rückgängig machen; Rückgängigmachen der Entnahme ist (Wieder-) Einlage.[5]

 

Rz. 319

Erhält der Stpfl. von einem Geschäftspartner Güter oder Leistungen des privaten Bedarfs als "Incentives", liegt hierin eine Betriebseinnahme. Nutzt er diese Güter und Leistungen privat, handelt es sich um eine Sach- oder Leistungsentnahme.[6]

 

Rz. 320

Eine Entnahme liegt auch vor, wenn das (wirtschaftliche) Eigentum an dem Wirtschaftsgut auf einen Dritten (einschließlich der Familienangehörigen) übertragen wird, und zwar auch dann, wenn das Wirtschaftsgut (z. B. aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags) weiterhin für den Betrieb genutzt wird. Das gilt sowohl für entgeltliche Übertragungen als auch für Schenkungen.[7] Maßgebend ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums; Übertragung des rechtlichen Eigentums unter Beibehaltung des wirtschaftlichen Eigentums führt nicht zur Entnahme.[8]

Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um Geld, liegt die Entnahmehandlung bereits darin, dass das Geld von einem betrieblichen Konto auf ein privates Konto übertragen wird.[9]

 

Rz. 321

Liegt die Entnahmehandlung in einer Nutzungsänderung, muss diese bewirken, dass das Wirtschaftsgut in der neuen Nutzung nicht mehr gewillkürtes Betriebsvermögen sein kann (hierzu s. Rz. 66), dass also notwendiges Privatvermögen vorliegt.[10]

 

Rz. 322

Voraussetzung für eine Entnahme durch Nutzungsänderung ist weiter, dass diese Nutzungsänderung auf Dauer erfolgt. Eine nur vorübergehende private Nutzung führt nicht dazu, dass das Wirtschaftsgut notwendiges Privatvermögen wird. Das Wirtschaftsgut bleibt Betriebsvermögen, es liegt dann nicht die Entnahme des Wirtschaftsguts, sondern nur die Entnahme der Nutzungen vor.

Ob die Nutzungsänderung eine dauernde oder nur eine vorübergehende ist, richtet sich nach dem Willen des Steuerpflichtigen. Bilanziert er das Wirtschaftsgut weiterhin als Betriebsvermögen und liegen keine objektiven Merkmale vor, die auf eine dauernde Nutzungsänderung schließen lassen, ist von einer nur vorübergehenden Nutzungsänderung auszugehen.[11] Folge dieser Rechtsprechung ist, dass das Wirtschaftsgut dann, wenn sich die Absicht der zukünftigen betrieblichen Nutzung zerschlägt oder als nicht ernsthaft erweist, aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. Zeitpunkt der Entnahme ist dann derjenige Zeitpunkt, zu dem erstmalig das Fehlen der Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsvermögen objektiv erkennbar wird. Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige seinen "übrigen Betrieb" veräußert oder endgültig einstellt. Ab diesem Zeitpunkt kann das Wirtschaftsgut nicht mehr künftig der behaupteten Absicht entsprechend genutzt werden.[12]

Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut so umgestaltet wird, dass eine Nutzung für betriebliche Zwecke auf Dauer nicht mehr infrage kommt.[13]

 

Rz. 323

Die Abgrenzung der endgültigen Nutzungsänderung (Entnahme des Wirtschaftsguts) von der vorübergehenden Nutzungsänderung (Entnahme nur der Nutzungen) kann praktische Schwierigkeiten bereiten. Bei betrieblicher Weiterbenutzung des Wirtschaftsguts neben einer privaten Nutzung kann die Entnahme nur der Nutzungen, aber auch die Entnahme des ganzen Wirtschaftsguts mit Einlage der Nutzungen, soweit die betriebliche Nutzung fortgesetzt wird, vorliegen. Ausschlaggebend ist insoweit der Wille des Steuerpflichtigen. Solange die Absicht besteht, das Wirtschaftsgut nur vorübergehend zu betriebsfremden Zwecken zu nutzen, um es anschließend wieder betrieblich einzusetzen, liegt lediglich eine Nutzungsentnahme vor. Besteht dagegen schon bei Beginn der privaten Nutzung die Absicht, die Nutzungen dem Betrieb auf Dauer zu entziehen, liegt eine Entnahme des Wirtschaftsguts vor. Wird bei eine...

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