Rz. 113

Grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht) sind materielle Wirtschaftsgüter und werden wie Grundstücke bzw. Grundstücke und Gebäude behandelt.

Besonderheiten bestehen bei dem Erbbaurecht. Es wird als Nutzungsrecht, und damit wie ein Miet- und Pachtverhältnis, behandelt.[1] Wird es gegen laufenden Erbbauzins bestellt, werden diese nicht kapitalisiert als Anschaffungskosten des Erbbaurechts behandelt, sondern sind bei Zahlung Betriebsausgaben. Entsprechend wird eine Einmalzahlung bei Bestellung als vorausgezahlter Miet- oder Pachtzins angesehen und als Rechnungsabgrenzungsposten über die Laufzeit des Erbbaurechts verteilt. Im Ergebnis wird das Erbbaurecht als Nutzungsrecht und Dauerrechtsverhältnis (schwebender Vertrag) angesehen. Als Anschaffungskosten des Erbbaurechts werden nur Nebenkosten (GrESt, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren) aktiviert. Trotz der Behandlung als Dauerrechtsverhältnis behält das Erbbaurecht seinen Charakter als Wirtschaftsgut; es verliert diesen Charakter nicht dadurch, dass es zum Gegenstand eines schwebenden Vertrags gemacht wird (vgl. BFH v. 4.6.1991, X R 136/87, BStBl II 1992, 70; zur Bilanzierung des Erbbaurechts vgl. § 5 Rz. 191; zu Nutzungsverhältnissen s. Rz. 190).

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