Rz. 190

Nutzungsrechte, und zwar sowohl dingliche als auch obligatorische, sind grundsätzlich Wirtschaftsgüter[1], und zwar immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Bilanzierbarkeit hängt davon ab, ob ihnen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich entweder um selbst geschaffene Nutzungsrechte, die dem Bilanzierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG unterliegen, oder es handelt sich um schwebende Verträge.

Nutzungsrechte, die an einem fremden Vermögensgegenstand bestehen (z. B. ein dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück), können daher bilanziert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind (zu Erbbaurechten vgl. § 5 Rz. 191). Allerdings sind Nutzungsrechte, bei denen für die laufende Nutzungsüberlassung eine laufende Vergütung gezahlt wird (z. B. Miet-/Pachtzins), schwebende Verträge; sie sind daher nicht zu bilanzieren, solange sie ausgeglichen sind (vgl. § 5 Rz. 79ff.). Das gilt auch für Nebenkosten aus dem schwebenden Vertrag (z. B. Makler- oder andere Vermittlungsprovisionen). Wenn für den Vertrag selbst keine Anschaffungskosten aktiviert werden können, weil es sich um ein schwebendes Rechtsverhältnis handelt, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Nebenkosten.[2] Andererseits ist eine Bilanzierung möglich, wenn dem Nutzungsrecht Anschaffungskosten zuzuordnen sind, etwa wenn der schwebende Vertrag von dem ursprünglichen Vertragspartner gegen Entgelt erworben worden ist.

Nutzungsrechte, die an eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern bestehen, können nicht eingelegt und damit auch nicht bilanziert werden; vgl. Rz. 413.

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