Rz. 4
Die Vorschrift ist (für eine Steuervorschrift) verhältnismäßig wenig geändert worden. Wesentliche Änderungen waren:
- Durch G. v. 10.8.1971[1] wurde die Bodengewinnbesteuerung neu geordnet und dabei die (verfassungswidrige) Freistellung der Veräußerungsgewinne von Grund und Boden im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 EStG beseitigt. Die erforderlichen Anpassungsregelungen sind in § 55 EStG enthalten (§ 55 EStG Rz. 2ff.).
- Durch G. v. 25.6.1980[2] wurden in Abs. 1 Regelungen über Entnahmewirkungen von Nutzungsänderungen eingefügt (Rz. 342).
- Durch G. v. 24.3.1999[3] wurde die Bilanzänderung in Abs. 2 S. 2 für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.1999) noch offenen Veranlagungen ausgeschlossen. Aufgrund der Kritik, die diese Regelung erfahren hat, ist durch G. v. 22.12.1999[4] die Bilanzänderung mit Wirkung auch für Vz vor 1999 wieder zugelassen worden, wenn sie in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht (Rz. 456ff.).
- Durch G. v. 7.12.2006[5] wurde in Abs. 1 S. 3, 4 eine Regelung über die Entstrickung als fiktive Entnahme, in S. 5 eine Regelung über die Verstrickung als fiktive Einlage eingeführt.
- Durch G. v. 13.12.2006[6] wurde die Bilanzberichtigung in Abs. 2 ausgeschlossen, wenn die Bilanz einer nicht mehr änderbaren Steuerfestsetzung zugrunde liegt. Außerdem wurde der Ausdruck "Vom Hundert" durch "Prozent" ersetzt.
- Durch G. v. 20.12.2007[7] wurden in Abs. 3 S. 3 Verweisungen angepasst.
- Durch G. v. 8.12.2010[8] wurde in Abs. 1 ein neuer S. 4 eingefügt, durch den die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausl. Betriebsstätte als Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eingeordnet wurde sowie in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG der auf 1.250 EUR begrenzte Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eingeführt.
- Durch G. v. 9.12.2010[9] wurde mit Abs. 5 Nr. 13 eine Regelung eingeführt, die den Betriebsausgabenabzug von Jahresbeiträgen gem. § 12 Abs. 2 RStruktFG untersagt.
- Durch G. v. 7.12.2011[10] wurde mit Abs. 9 ein Abzugsverbot für Aufwendungen der Erstausbildung und des Erststudiums eingeführt.
- Durch G. v. 26.6.2013[11] wurden die Regelungen zum Umgang mit Aufwendungen für die Wege des Stpfl. zwischen Wohnung und Betriebsstätte des Abs. 5 Nr. 6 um den Verweis zur Fahrtenbuchregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 zweiter Halbs. ergänzt. In § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG wurde der Begriff "EG" in "Europäische Union" geändert.
- Durch G. v. 20.2.2013[12] wurde mit Wirkung zum 1.1.2014 der Abs. 5 Nr. 5 dahingehend geändert, dass die Pauschbeträge für die Mehraufwendungen gestrichen wurden und lediglich der Verweis auf § 9 Abs. 4a EStG eingeführt wurde. Darüber hinaus wurde mit Abs. 5 Nr. 6a erneut das Verbot des Betriebsausgabenabzugs für Mehraufwendungen eingeführt, die über die abziehbaren Beträge des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 bis 4 bzw. Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG hinausgehen.
- Durch G. v. 25.7.2014[13] wurden die Ausgleichszahlungen gem. § 18 KStG aus dem § 4 Abs. 5 Nr. 9 EStG gestrichen.
- Durch G. v. 22.12.2014[14] wurde der durch G. v. 7.12.2011[15] eingeführte § 4 Abs. 9 EStG durch den Verweis auf § 9 Abs. 6 S. 2 bis 5 EStG verschärft.
Rz. 4a
Die übrigen Gesetzesänderungen betrafen im Wesentlichen die Vorschriften über die Betriebsausgaben, insbesondere die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.
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