Rz. 781

Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind begrifflich nur dann Betriebsausgaben (Werbungskosten), wenn sie ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasst sind.[1] Eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt daher nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Raum so gut wie ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird; zur betrieblichen Veranlassung vgl. Rz. 571, zur beruflichen Veranlassung § 9 EStG Rz. 11ff.;.[2] Eine fast ausschließliche betriebliche Veranlassung liegt nur vor, wenn das betrieblich genutzte Zimmer baulich von den übrigen Zimmern, die Wohnzwecken dienen, abgetrennt ist (Rz. 764).

 

Rz. 782

Eine ausschließliche Nutzung für betriebliche Zwecke ist nicht erforderlich[3]; es genügt eine "fast ausschließliche" Nutzung. Eine gelegentliche private Mitbenutzung schadet nicht[4], so etwa die ausnahmsweise Nutzung als Übernachtungsmöglichkeit für Gäste.[5] Eine private Mitbenutzung des Raums muss aber von untergeordneter Bedeutung sein; andernfalls greift das Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG ein, sodass die Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, ohne dass es der Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG bedarf.[6] Die Aufwendungen für ein Gartenhaus sind i. d. R. nicht unerheblich privat mitveranlasst, auch wenn es zeitweilig als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird.[7]

Von diesen Grundsätzen weicht der BFH[8] insoweit ab, als er bei freiberuflicher Nutzung des Arbeitszimmers einen Abzug der (anteiligen) Kosten auch dann zulässt, wenn das Arbeitszimmer nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (im entschiedenen Fall berufliche Nutzung zu 20 %). Dies widerspricht dem aus § 12 Nr. 1 EStG abgeleiteten Aufteilungsverbot.

 

Rz. 783

Es kommt nicht darauf an, wie umfangreich die betriebliche Nutzung, absolut gesehen, ist, sondern nur darauf, dass angesichts des Umfangs der betrieblichen Nutzung eine etwaige private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Zeiten, in denen der Raum überhaupt nicht genutzt wird, sprechen weder für noch gegen eine betriebliche Nutzung.[9] Eine betriebliche Nutzung liegt aber vor, wenn das Zimmer in Zeiten, in denen in ihm nicht gearbeitet wird, der Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen dient.[10] Handelt es sich bei dem Arbeitszimmer um ein Durchgangszimmer, d. h. einen Raum, der durchquert werden muss, um die (alle) anderen, privat genutzten Räume (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad) zu erreichen, handelt es sich um eine nicht unwesentliche private Mitbenutzung des Arbeitszimmers[11]; anderenfalls wäre ein Flur als Arbeitszimmer anzuerkennen. Eine nur untergeordnete private Mitbenutzung liegt aber vor, wenn das Arbeitszimmer nur zum Erreichen eines anderen Raums der Wohnung durchquert werden muss.[12] Muss das Arbeitszimmer durchquert werden, um das Wohnzimmer zu erreichen, liegt angesichts der Intensität der Nutzung des Wohnzimmers eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers vor. Muss das Arbeitszimmer durchquert werden, um ein anderes Arbeitszimmer zu erreichen (das des anderen Ehegatten), handelt es sich nicht um eine private Mitbenutzung bzw. nur um eine private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung. Die private Nutzung als Durchgang ist auch dann unerheblich, wenn es sich bei den Räumen, die nur durch das Arbeitszimmer erreicht werden können, um untergeordnete Flächen wie Abstellräume oder Balkone handelt[13]; dieser Umstand kann aber, zusammen mit anderen Umständen (z. B. Einrichtung, die auf private Nutzung deutet), zu einer nicht untergeordneten privaten Nutzung führen.[14]

 

Rz. 784

Eine steuerschädliche private Mitbenutzung liegt auch vor bei umfangreicher ehrenamtlicher Vereinsarbeit im Arbeitszimmer[15] und bei nicht unerheblicher ehrenamtlicher Stadtrats- und Parteitätigkeit[16]; diese Tätigkeiten haben keine Verbindung zur betrieblichen oder beruflichen Einkunftssphäre.

 

Rz. 785

Wird ein Raum innerhalb eines Wirtschaftsjahrs (Kj.) nur zeitanteilig als häusliches Arbeitszimmer genutzt, kommt es für die überwiegende betriebliche Nutzung auf diesen Zeitraum an. Bei erstmaliger Einrichtung gehört die Zeit der Herrichtung (Renovierung/Einrichtung) des Arbeitszimmers zzt. der betrieblichen Nutzung.

 

Rz. 786

Befindet sich das Arbeitszimmer außerhalb des Gebäudes der Wohnung, ist i. d. R. von der nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung auszugehen. In diesem Fall weist das Arbeitszimmer nicht die räumliche Einbindung in die Wohnung auf, sondern befindet sich eindeutig außerhalb des Wohnbereichs.[17]

 

Rz. 787

Die Frage, ob eine so gut wie ausschließliche betriebliche Nutzung vorliegt, ist in Grenzfällen anhand von Beweisanzeichen zu entscheiden, die die Rspr.[18] zusammengestellt hat:

  • hinreichende Abtrennung des Arbeitszimmers von den Wohnräumen (Rz. 781);
  • Größe und (wohnliche) Ausstattung des Arbeitszimmers; für private Mitbenutzung spricht, wenn Größe und Ausstattung über dasjenige hinausgehen, was zur Erledigung der betrieblichen Arbeiten erforderlich ist (Fernsehgerät, Bett). Teure Einric...

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